Rz. 126
Als Gründer kommen natürliche und juristische Personen – auch solche des öffentlichen Rechts wie z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften oder Zweckverbände – in Betracht. Hinzu kommen die gesetzlich (§§ 124, 161 Abs. 2 HGB) bzw. kraft richterlicher Rechtsfortbildung[1] als (teil-) rechtsfähig qualifizierten Personengesellschaften (OHG, KG, GbR).[2]
Rz. 127
Streitig ist, ob auch andere Gesamthandsgemeinschaften wie z. B. die Erben- oder die Gütergemeinschaft als Gründer in Frage kommen.[3] Diesem Streit sollte man in der Praxis aus dem Wege gehen, indem entweder die Erben bzw. Ehegatten als solche oder aber eine aus ihnen bestehende BGB-Gesellschaft als Gründer auftreten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob – nach vollendeter Gründung – eine Erben- oder Gütergemeinschaft Gesellschafter werden kann. Diese Frage ist zu bejahen, da sich aus § 18 GmbHG ergibt, dass sogar einfache Rechtsgemeinschaften Inhaber eines Geschäftsanteils werden können.
Rz. 128
Hinsichtlich der Nationalität der Gründer gibt es keine Einschränkungen. Sofern die Gründer in ihrem Heimatstaat rechtsfähig sind oder eine den deutschen Personengesellschaften entsprechende Teilrechtsfähigkeit genießen, können sie als Gründer auftreten. Dazu bedarf es – anders als bei der Gründung von Zweigniederlassungen durch ausländische Gesellschaften – nicht erst des Rückgriffs auf die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages oder vergleichbare internationale Regelungen, da es zur Übernahme einer Beteiligung nicht erst einer Niederlassung in Deutschland bedarf.
Rz. 129
Bei Beteiligung Minderjähriger ist die Genehmigung des Familiengerichts nach richtiger Ansicht[4] jedenfalls dann erforderlich, wenn die GmbH auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB).
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