Ein Unternehmen hat die von ihm getroffenen wesentlichen Ermessensentscheidungen bei der Anwendung des IFRS 17 und Änderungen dieser Ermessensentscheidungen anzugeben. Insbesondere hat ein Unternehmen die von ihm verwendeten Inputdaten, Annahmen und Schätzverfahren anzugeben, darunter:

 

a)

die zur Bewertung von unter IFRS 17 fallenden Versicherungsverträgen verwendeten Methoden sowie die Prozesse zur Schätzung der Inputdaten für diese Methoden. Ein Unternehmen hat auch quantitative Angaben zu diesen Inputdaten vorzulegen, es sei denn, dass dies nicht praktikabel ist;

 

b)

etwaige Änderungen der Methoden und Verfahren zur Schätzung von Inputdaten, die zur Bewertung von Verträgen herangezogen werden, den Grund einer jeden Änderung und die Art der betroffenen Verträge;

 

c)

sofern nicht bereits unter (a) behandelt, den Ansatz:

i)

um bei Verträgen ohne direkte Überschussbeteiligung (siehe Paragraph B98) zwischen aus Ermessensentscheidungen resultierenden Änderungen der Schätzungen der künftigen Zahlungsströme und anderen Änderungen der Schätzungen der künftigen Zahlungsströme unterscheiden zu können;

ii)

zur Bestimmung der Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken, darunter auch, ob die Änderungen der Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken in eine versicherungstechnische Leistungskomponente und eine versicherungstechnische Finanzkomponente aufgeteilt werden oder ob sie vollumfänglich im versicherungstechnischen Ergebnis ausgewiesen werden;

iii)

zur Bestimmung der Abzinsungssätze;

iv)

zur Bestimmung der Kapitalanlagekomponenten; und

v)

zur Bestimmung der relativen Gewichtung der aufgrund der Versicherungsdeckung und der zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen erbrachten Leistungen oder der Versicherungsdeckungsleistungen und der kapitalanlagebezogenen Leistungen (siehe die Paragraphen B119 bis B119B).

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