Ein Leasingnehmer hat Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (siehe Paragraph C1C) rückwirkend anzuwenden und die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Änderung zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem er die Änderung erstmals anwendet, als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) 2021/1421, Abl. L 305 vom 31.08.2021, S. 17. Anzuwenden ab dem 1. April 2021 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

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