Besteht für einen zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswert oder eine zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuld ein Geld- und ein Briefkurs (z. B. ein Eingangsparameter eines Händlermarktes), ist zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Preis innerhalb der Geld-Brief-Spanne zu verwenden, der den beizulegenden Zeitwert unter den gegebenen Umständen am besten repräsentiert. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Stufe der Fair- Value-Hierarchie der Eingangsparameter zugeordnet wird (d. h. Stufe 1, 2, oder 3, siehe Paragraphen 72–90). Die Verwendung von Geldkursen für Vermögenspositionen und Briefkursen für Schuldpositionen ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.

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