Zur Ermittlung des Hauptmarktes oder – in Ermangelung eines solchen – des vorteilhaftesten Marktes muss das Unternehmen keine vollständige Suche aller möglichen Märkte vornehmen, hat aber alle Informationen zu berücksichtigen, die angemessenerweise verfügbar sind. Solange kein gegenteiliger Nachweis vorliegt, gilt der Markt, in dem das Unternehmen normalerweise den Verkauf des Vermögenswerts oder die Übertragung der Schuld abschließen würde, als Hauptmarkt oder – in Ermangelung eines solchen – als der vorteilhafteste Markt.

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