Bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen wird, entweder auf dem
a) |
Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld oder |
b) |
in Ermangelung eines Hauptmarktes auf dem für den Vermögenswert oder die Schuld vorteilhaftesten Markt stattfindet. |
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