Ein Unternehmen hat seine Ausfallrisikosteuerungspraktiken zu erläutern und wie sie mit der Erfassung und Bemessung erwarteter Kreditverluste zusammenhängen. Zur Erfüllung dieser Zielsetzung hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben, so dass Abschlussadressaten verstehen und beurteilen können,
b) |
die Ausfalldefinitionen eines Unternehmens, einschließlich der Gründe für die Auswahl dieser Definitionen; |
c) |
wie die Instrumente in Gruppen zusammengefasst wurden, falls die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bemessen wurden; |
d) |
wie ein Unternehmen bestimmt hat, dass finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität sind; |
e) |
die Abschreibungspolitik eines Unternehmens, einschließlich der Indikatoren, dass nach angemessener Einschätzung keine Realisierbarkeit gegeben ist, und Informationen über das Vorgehen bei finanziellen Vermögenswerten, die abgeschrieben sind, aber noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen; und |
f) |
wie die Vorschriften gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.12 zur Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten angewandt wurden; dies beinhaltet, wie ein Unternehmen:
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