Anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich | Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, dem Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u. a. Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns abhängt. | ||||
Mitarbeiter und andere, die ähnliche Leistungen erbringen | Personen, die persönliche Leistungen für das Unternehmen erbringen und die (a) rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, (b) für das Unternehmen auf dessen Anweisung tätig sind wie Personen, die rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, oder (c) ähnliche Leistungen wie Mitarbeiter erbringen. Der Begriff umfasst beispielsweise das gesamte Management, d. h. alle Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind, einschließlich Non-Executive Directors. | ||||
Eigenkapitalinstrument | Ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet[2]. | ||||
Gewährtes Eigenkapitalinstrument | Das vom Unternehmen im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütung übertragene (bedingte oder uneingeschränkte) Recht an einem Eigenkapitalinstrument des Unternehmens. | ||||
Anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente | Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen
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Beizulegender Zeitwert | Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht, eine Schuld beglichen oder ein gewährtes Eigenkapitalinstrument getauscht werden könnte. | ||||
Tag der Gewährung | Der Tag, an dem das Unternehmen und eine andere Partei (einschließlich eines Mitarbeiters) eine anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung treffen, worunter der Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem das Unternehmen und die Gegenpartei ein gemeinsames Verständnis über die Vertragsbedingungen der Vereinbarung erlangt haben. Am Tag der Gewährung verleiht das Unternehmen der Gegenpartei das Recht auf den Erhalt von Zahlungsmitteln, anderen Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens, das ggf. an die Erfüllung bestimmter Erdienungsbedingungen geknüpft ist. Unterliegt diese Vereinbarung einem Genehmigungsverfahren (z. B. durch die Anteilseigner), entspricht der Tag der Gewährung dem Tag, an dem die Genehmigung erteilt wurde. | ||||
Innerer Wert | Die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Anteile, zu deren Zeichnung oder Erhalt die Gegenpartei (bedingt oder uneingeschränkt) berechtigt ist, und (gegebenenfalls) dem von der Gegenpartei für diese Anteile zu entrichtenden Betrag. Beispielsweise hat eine Anteilsoption mit einem Ausübungspreis von 15 WE[3] bei einem Anteil mit einem beizulegenden Zeitwert von 20 WE einen inneren Wert von 5 WE. | ||||
Marktbedingung | Eine Leistungsbedingung für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns) in Zusammenhang steht, wie beispielsweise
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Bewertungsstichtag | Der Tag, an dem der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente für die Zwecke dieses Standards bestimmt wird. Bei Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche Leistungen erbringen, ist der Bewertungsstichtag der Tag der Gewährung. Bei Transaktionen mit anderen Parteien als Mitarbeitern (und Personen, die ähnliche Leistungen erbringen) ist der Bewertungsstichtag der Tag, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Gegenpartei die Leistungen erbringt. | ||||
Leistungsbedingung | Eine Erdienungsbedingung, wonach
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