[Paragraf 8 anzuwenden ab 1.1.2018:][1]
Die in IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definierten Begriffe werden im vorliegenden Standard mit den in Anhang A von IFRS 13, Anhang A von IFRS 9 und Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutungen verwendet. IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definieren die folgenden Begriffe:
- fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit
- Ausbuchung
- Derivat
- Effektivzinsmethode
- Effektivzinssatz
- Eigenkapitalinstrument
- beizulegender Zeitwert
- finanzieller Vermögenswert
- Finanzinstrument
- finanzielle Verbindlichkeit
und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.
[Paragraf 8 anzuwenden bis 30.12.2018:]
Die in IAS 32 definierten Begriffe werden im vorliegenden Standard mit der in Paragraph 11 des IAS 32 angegebenen Bedeutung verwendet. IAS 32 definiert die folgenden Begriffe
- Finanzinstrument
- finanzieller Vermögenswert
- finanzielle Verbindlichkeit
- Eigenkapitalinstrument
und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.
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