[Paragraf 8 anzuwenden ab 1.1.2018:][1]

Die in IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definierten Begriffe werden im vorliegenden Standard mit den in Anhang A von IFRS 13, Anhang A von IFRS 9 und Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutungen verwendet. IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definieren die folgenden Begriffe:

  • fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit
  • Ausbuchung
  • Derivat
  • Effektivzinsmethode
  • Effektivzinssatz
  • Eigenkapitalinstrument
  • beizulegender Zeitwert
  • finanzieller Vermögenswert
  • Finanzinstrument
  • finanzielle Verbindlichkeit

und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.

[Paragraf 8 anzuwenden bis 30.12.2018:]

Die in IAS 32 definierten Begriffe werden im vorliegenden Standard mit der in Paragraph 11 des IAS 32 angegebenen Bedeutung verwendet. IAS 32 definiert die folgenden Begriffe

  • Finanzinstrument
  • finanzieller Vermögenswert
  • finanzielle Verbindlichkeit
  • Eigenkapitalinstrument

und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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