Die in Paragraph 30(b), (d) und (e) aufgeführten Elemente können entweder als Anpassungen der künftigen Zahlungsströme oder als Anpassung des Abzinsungssatzes widergespiegelt werden. Welchen Ansatz ein Unternehmen auch anwendet, um Erwartungen hinsichtlich eventueller wertmäßiger oder zeitlicher Änderungen der künftigen Zahlungsströme widerzuspiegeln, muss das Ergebnis letztlich den erwarteten Barwert der künftigen Zahlungsströme, d. h. den gewichteten Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse widerspiegeln. Anhang A enthält zusätzliche Leitlinien für die Anwendung der Barwert-Verfahren, um den Nutzungswert eines Vermögenswerts zu bewerten.

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