[Paragraf 58 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:

 

(a)

einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61A bis 65);

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2014:][2] einem Unternehmenszusammenschluss (mit Ausnahme des Erwerbs eines Tochterunternehmens durch eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse, wenn das Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss) (siehe Paragraphen 66 bis 68).

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2014:] einem Unternehmenszusammenschluss (siehe Paragraphen 66 bis 68).

[Paragraf 58 anzuwenden bis 20.12.2008:] Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:

 

(a)

einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61 bis 65); oder

 

(b)

einem Unternehmenszusammenschluss (siehe Paragraphen 66 bis 68).

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.

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