[Paragraf 58 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:
[Paragraf 58 anzuwenden bis 20.12.2008:] Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:
(a) |
einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61 bis 65); oder |
(b) |
einem Unternehmenszusammenschluss (siehe Paragraphen 66 bis 68). |
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