[Anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Ein Unternehmen kann die Posten des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:
[Anzuwenden bis 29.6.2013:] Ein Unternehmen kann die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:
(a) |
nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen