[Anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Ein Unternehmen kann die Posten des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:

[Anzuwenden bis 29.6.2013:] Ein Unternehmen kann die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:

 

(a)

nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.7.2012:][2] vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Summe der Ertragsteuern auf diese Bestandteile als zusammengefasster Betrag ausgewiesen wird.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 29.6.2013:] vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Summe der Ertragsteuern auf diese Bestandteile als zusammengefasster Betrag ausgewiesen wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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