[Paragraf 117 anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Ein Unternehmen hat wesentliche Angaben zu seinen Rechnungslegungsmethoden zu machen (siehe Paragraph 7). Angaben zu Rechnungslegungsmethoden sind wesentlich, wenn bei gemeinsamer Betrachtung mit anderen im Abschluss eines Unternehmens enthaltenen Informationen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Entscheidungen beeinflussen, die die Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke auf der Grundlage des jeweiligen Abschlusses treffen.

[Paragraf 117 anzuwenden bis 30.12.2023:] Ein Unternehmen hat in der

[Gestrichen ab 1.1.2016:][2]

[Anzuwenden bis 30.12.2016:] zusammenfassenden

Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Folgendes anzugeben:

 

(a)

die bei der [Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2016:][3] Erstellung

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2016:] Aufstellung

des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n), und

 

(b)

sonstige angewandte Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2015/2406. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2406. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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