Rz. 88

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), gilt als Antwort des deutschen Gesetzgebers auf die britische Private Company Limited by Shares (Ltd.), um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Gesellschaftsformen in der Europäischen Union wieder herzustellen und attraktiv zu halten.[1] Die UG (haftungsbeschränkt) bietet einige Erleichterungen innerhalb der Rechtsform GmbH und kann insbesondere ohne das Mindeststammkapital von 25.000 EUR gegründet werden. Als Unterform der GmbH unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) den Regelungen des GmbHG und allen sonstigen Vorschriften, die die GmbH betreffen, soweit in § 5a GmbHG keine Sonderregelungen getroffen sind. Sie ist daher wie die GmbH als juristische Person rechts- und prozessfähig und kann für jeden Zweck gegründet werden. Die UG (haftungsbeschränkt) eignet sich insbesondere auch als Komplementärin einer KG für eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

 

Rz. 89

Für die Gründung genügt ein Stammkapital in Höhe von 1 EUR, da mindestens ein Geschäftsanteil zu zeichnen ist und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils nur auf volle Euro lauten soll. Gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Das Stammkapital muss also vollständig in bar aufgebracht werden. Zusätzlich darf nach § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt worden ist. Die UG (haftungsbeschränkt) kann wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht durch Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH geschaffen werden.

 

Rz. 90

Der Klammerzusatz "haftungsbeschränkt" ist für die Firma neben der Bezeichnung als "Unternehmergesellschaft" oder "UG" beim Auftreten im Rechtsverkehr zwingend anzugeben. So soll sichergestellt werden, dass der Rechtsverkehr sofort erkennen kann, dass es sich um eine Gesellschaft mit einem ggf. nur sehr geringen Stammkapital handelt. Wird der vorgeschriebene Zusatz weggelassen, entfällt die Haftungsbeschränkung und der Handelnde haftet nach § 179 BGB analog persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft fälschlicherweise als GmbH auftritt.[2] Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB soll nach der überwiegenden Ansicht dann aber nicht unbeschränkt greifen, sondern auf die Differenz zwischen dem konkreten Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) und dem Mindeststammkapital der GmbH (25.000 EUR) begrenzt sein.[3]

 

Rz. 91

Als Preis für die Haftungsbeschränkung unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) der Verpflichtung, Gewinne zunächst nicht vollständig auszuschütten, sondern jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (Thesaurierung), § 5a Abs. 3 GmbHG. Die Thesaurierungspflicht dient der Erhöhung des Eigenkapitals der UG (haftungsbeschränkt), so dass sie bei Erreichen eines Stammkapitals von 25.000 EUR zu einer normalen GmbH umgewandelt werden kann. Die Rücklagen dürfen nur für die in § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG genannten Zwecke verwendet werden. Die Ausschüttung an die Gesellschafter ist nicht zulässig.

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss gem. § 5a Abs. 4 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Die Verletzung der Einberufungspflicht ist bei der UG (haftungsbeschränkt) allerdings im Gegensatz zur GmbH nicht strafbewehrt.

 

Rz. 92

Die Sonderregelungen für die UG (haftungsbeschränkt) gelten nach § 5a Abs. 5 GmbHG bis das Stammkapital der Gesellschaft auf den für die GmbH geltenden Mindestbetrag von 25.000 EUR förmlich erhöht wurde. Die UG (haftungsbeschränkt) wird dann zu einer regulären GmbH. Eine Pflicht zur Kapitalerhöhung besteht jedoch nicht. Die Identität der Gesellschaft ändert sich nicht, sie kann daher auch ihre Firma mit der Bezeichnung "UG (haftungsbeschränkt)" bzw. "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" beibehalten.

[1] Siehe zu den Gründen unten Rn. 99.
[3] Vgl. Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 5a Rn. 58; der BGH ließ diese Frage in seiner Entscheidung vom 12.06.2012 – II ZR 256/11 angesichts der geringen eingeklagten Schadensersatzsumme ausdrücklich offen.

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