Rz. 37

Mit Wirkung zum 1.5.2015 wurde durch das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst"[1] in §§ 36 und 52 GmbHG die Verpflichtung eingeführt, Zielgrößen für den Frauenanteil in Geschäftsführung und Aufsichtsrat einer mitbestimmten GmbH festzulegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.

[1] BGBl. I 2015, S. 642.

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