Rz. 32

Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB beschränkt sich die Bilanzgliederung in vorgegebener Reihenfolge auf die in § 266 Abs. 2 HGB benannten Buchstabenposten. Eine Aktiv-/Passivlistung latenter Steuern muss lediglich im Falle einer freiwilligen Anwendung von § 274 HGB erfolgen, § 274a HGB. In Anlehnung an das Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB und entsprechend der Möglichkeit der Bilanzverkürzung, ist es Kleinstkapitalgesellschaften außerdem erlaubt, gem. § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen. In diesem Fall können die Erleichterungen des § 276 Satz 1 HGB ausweislich des 3. Satzes dieser Vorschrift nicht in Anspruch genommen werden.

 

Fair-Value-Verbot

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB: Die bilanziellen Erleichterungen erfordern nämlich einen Verzicht auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair-Value-Verbot).

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