Leitsatz

Wird ein Grundstück aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gehalten, sind die laufenden Aufwendungen für das Grundstück ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren. Lediglich die Finanzierungsaufwendungen für einen überhöhten Kaufpreisanteil stellen keine vGA dar.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat ihrem alleinigen Gesellschafter und dessen Ehefrau ein Grundstück erworben, um darauf Betriebsräume für die GmbH aber auch die Privatwohnung der Eheleute zu errichten. Da der Bauantrag abgelehnt wurde, ist das Grundstück bis heute unbebaut. Zwischenzeitlich ist unstrittig, dass der Kaufpreis überhöht war und insoweit eine vGA gegeben ist. Das Finanzamt geht aber davon aus, dass auch die Finanzierungszinsen und die Grundsteuer eine vGA darstellen.

 

Entscheidung

Die Klage ist teilweise begründet. Das FG würdigt das Halten des Grundstücks ebenfalls als gesellschaftsrechtlich veranlasst. Die GmbH hat ohne angemessenes Entgelt ein verlustträchtiges Geschäft getätigt, das im privaten Interesse ihres Gesellschafters liegt. Dies ist insbesondere dadurch indiziert, dass das Grundstück zu einem Zeitpunkt auf die GmbH übertragen wurde, als eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück auf absehbare Zeit bereits nicht mehr ersichtlich war. Das FG bestätigt eine vGA in Höhe der anteiligen Kosten für die Finanzierung eines angemessenen Kaufpreises und der Grundsteuern zuzüglich eines 10 %igen Gewinnaufschlags.

Dagegen kommt das FG zur Entscheidung, dass der anteilige Zinsaufwand, soweit er auf der Finanzierung des überhöhten Teils des Kaufpreises beruht, keine vGA darstellt. Denn steuerlich ist der Erwerb des Grundstücks in einen Erwerb zu einem angemessenen Kaufpreis und eine vGA aufzuteilen ist. Dementsprechend ist auch für die Beurteilung der Folgekosten an die Behandlung des Anschaffungsvorgangs anzuknüpfen. Die Kosten der Finanzierung eines unangemessenen Überpreises für die Anschaffung eines Grundstücks sind nicht als vGA zu qualifizieren, da insoweit die gesellschaftsrechtliche Veranlassung fehlt. Der BFH verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass eine vGA auch die Eignung haben muss, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Die auf die vGA entfallenden anteiligen Schuldzinsen können beim Gesellschafter jedoch nicht zu einem korrespondierenden vermögensmäßigen Vorteil führen.

 

Hinweis

Möglicherweise werden beide Parteien den zugelassenen Revisionsweg beschreiten. Damit wird dann der BFH die Gelegenheit erhalten, über die Problematik der steuerlichen Behandlung von Folgekosten einer vGA und der erforderlichen Vorteilsgeneigtheit beim Gesellschafter zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 18.04.2007, 13 K 1441/06

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