OFD Kiel, 25.09.2000, G 1422 A - St 261

Nach der Entscheidung des BFH vom 10.3.1993, I R 59/92 (BFH/NV 1993 S. 561) sind Dauerschuldzinsen, die nachAbschn. 33 Abs. 7 EStR 1993 als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern aktiviert werden, nach § 8 Nr. 1 GewStG hälftig dem Gewinn derjenigen Erhebungszeiträume zuzurechnen, in denen sie sich über AfA oder Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt haben. Es soll entsprechend der Auffassung des BFH verfahren werden. Denn – entgegen der Auffassung des FG München im Urteil vom 14.12.1972 (EFG 1972 S. 250) – führt die Aktivierung der Fremdkapitalzinsen nicht dazu, dass diese eine andere Qualität erhalten und nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 GewStG fallen. Ihre (hälftige) Hinzurechnung entspricht vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift und führt weitgehend zu einer gewerbesteuerlichen Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital. Ungeachtet der Bilanzierungsmöglichkeit bleibt der Charakter dieser Zinsen als Entgelt für die in § 8 Nr. 1 GewStG bezeichneten Schulden erhalten. Auch bei erhöhten Absetzungen, Sonder- und Teilwertabschreibungen ist eine hälftige Hinzurechnung vorzunehmen. In Fällen der gewinnerhöhenden Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ist zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in Anlehnung anAbschn. 38 Abs. 2 GewStR 1998 eine entsprechende Kürzung des Gewinns bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vorzunehmen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

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