Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1998; Aktenzeichen II R 40/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1. und 2. sind, gemeinsam mit ihrem Bruder … in Erbengemeinschaft zusammengeschlossene Rechtsnachfolger ihrer am … verstorbenen Großmutter, Frau … Grundlage dafür ist der notarielle Erbvertrag vom … des Notars …. Auf den Inhalt des notariellen Erbvertrages vom … wird vollinhaltlich Bezug genommen. Der im Erbvertrag in erster Linie als Erbe vorgesehene Sohn der Erblasserin, zugleich Vater der Kläger, Herr …, hat die Erbschaft ausgeschlagen. Zu seinen Gunsten wurde der im Erbvertrag vorgesehene Nießbrauch bestellt. Zugleich ist Herr … wie ebenfalls im Erbvertrag vorgesehen, Testamentsvollstrecker des Nachlasses.

Der Testamentsvollstrecker gab am … die Erbschaftsteuererklärungen gegenüber dem seinerzeit zuständigen Finanzamt … ab. Auf den Inhalt dieser Erbschaftsteuererklärungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Den Erklärungen war ein Begleitschreiben des Testamentsvollstreckers beigefügt. Neben dem Hinweis auf seinen Erbverzicht zugunsten seiner drei Söhne und auch das zu seinen Gunsten bestellte Nießbrauchsrecht heißt es darin u.a. wörtlich wie folgt:

„Gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beantrage ich im Namen meiner Söhne, die Versteuerung für ihr Erbe bis zum Erlöschen meines Nießbrauchsrechts auszusetzen”.

Weiter heißt es in diesem Begleitschreiben des Testamentsvollstreckers:

„Zur verfahrensmäßigen Abwicklung der Erhebung der Erbschaftsteuer auf diese Vermächtnisse schlage ich vor, daß sie die Steuerbescheide unter Bezugnahme auf die jeweils Betroffenen direkt an mich richten, da die Erbschaftsteuer von mir zu tragen ist”.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Begleitschreibens vom … vollinhaltlich Bezug genommen.

Das zuständige Finanzamt erließ am … den eingangs geschilderten Erbfall betreffende Erbschaftsteuerbescheide und am … geänderte Erbschaftsteuerbescheide. Im jeweiligen Adressfeld dieser Verwaltungsakte war Herr … sowie seine Wohnanschrift aufgeführt. Ein weiterer Zusatz ist in den jeweiligen Adressfeldern nicht enthalten. Weiter ist in den Erbschaftsteuerbescheiden der Name des jeweiligen Erben sowie der Name der Erblasserin bezeichnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Erbschaftsteuerbescheide vom … und vom … vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom … haben die Kläger zu 1. und 2. Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage machen die Kläger, die für sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinn von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beanspruchen, geltend, daß die Erbschaftsteuerbescheide vom … bzw. vom … wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam seien. Zwar seien die Bescheide an Herrn … adressiert und diesem auch bekanntgegeben worden; auch lasse sich den Bescheiden entnehmen, daß es jeweils um den Erwerb der Kläger nach Frau … gehe. Die Bescheide enthielten jedoch keinerlei Anhaltspunkte über den Destinatär der Bescheide. Die Frage, ob die jeweils namentlich bezeichneten Erben oder Herr … (ggf. in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker) als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden solle, bleibe völlig offen. Dies mache die Bescheide, soweit die Frage des Destinatärs betroffen sei, unbestimmt im Sinn von § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und damit zwingend unwirksam gemäß § 125 Abs. 1 FGO.

Ferner sind die Kläger der Ansicht, daß die Versteuerung des nießbrauchsbelasteten Teils des auf die Kläger als Rechtsnachfolger von Frau … übergegangenen Nachlasses nicht ausgesetzt sei gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a des ErbStG 1974. Es fehle bereits an der erforderlichen ausdrücklichen Aussetzungsverfügung durch den Beklagten. Außerhalb der Erbschaftsteuerbescheide vom … und vom … sei die Aussetzung der Versteuerung unstreitig nicht verfügt. Aber auch die Bescheide vom … bzw. … beinhalteten keine Verfügung des Beklagten, mit der die Versteuerung des nießbrauchsbelasteten Teils des Nachlasses ausgesetzt würde. Wenn es jeweils unter Abschnitt A.5. der Bescheide heiße, „davon Versteuerung ausgesetzt (§ 25 ErbStG) – siehe – unter B.-Anlage-DM …,–” so werde dort jeweils eine anderweitig bereits verfügte Aussetzung der Versteuerung vorausgesetzt bzw. unterstellt. Es sei aber nach Auffassung der Klägerseite mit der Steuerfestsetzung nicht gleichzeitig die Aussetzung der Versteuerung verfügt worden.

Selbst wenn man jedoch unterstelle, daß die Bescheide vom … bzw. … eine solche ausreichend eindeutige Aussetzungsverfügung beinhalteten, so habe diese wegen der zuvor aufgezeigten Unwirksamkeit der Erbschaftsteuerbescheide ebenfalls keine Wirksamkeit erlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom … und vom … Bezug genommen.

Die Kläger beantragen, festzustellen, daß

  1. die Erbschaftsteuerbescheide vom … und vom … unwirksam sind,
  2. die Versteuerung des nießb...

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