Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Finanzierungskosten bei der Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bezeichnung als Bauherr in der Baugenehmigung ist ein Indiz dafür, dass die als Bauherr benannte Person das Objekt auf eigene Gefahr bauen lässt und auch die Baukosten trägt.
  2. Ist der Steuerpflichtige zwar Miteigentümer des Grundstücks auf dem das begünstigte Objekt erbaut wurde, sind ihm die Herstellungskosten nicht zuzurechnen, wenn er nicht nachweist, dass er die Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes durch eigene oder durch Fremdmittel unmittelbar getragen hat.
  3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind Darlehensverträge nicht anzuerkennen, wenn mangels Datum nicht ersichtlich ist, ob die Verträge vor Beginn der Herstellung abgeschlossen worden sind, eine Besicherung fehlt, obwohl das Darlehen 100.000 DM überschreitet, keine Laufzeitvereinbarung getroffen worden ist und nach fünf Jahren Tilgungsfreiheit die Tilgung den Mieteeinnahmen und Einkommensverhältnissen angepasst werden soll.
 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht. Die Kläger sind Geschwister und erwarben je zur Hälfte in 1997 ein unbebautes Grundstück in A.

Am 04.12.1998 erteilte der Magistrat der Stadt dem Vater der Kläger, Herr B, die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Gastwirtschaft und Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück A. Bereits am 19.05.1998 hatte B eine Teilbaugenehmigung für dieses Projekt erhalten. Das Objekt wurde in 2000 fertig gestellt. In 2001 bezogen die Kläger gemeinsam in diesem Objekt eine Wohnung. Am 21.10.2002 stellten die Kläger jeweils gleich lautende Anträge auf Eigenheimzulage. Danach verfügten die Kläger (je zur Hälfte) in dem Objekt A mit einer Gesamtnutzfläche von 285,51 m² über eine selbstgenutzte Eigentumswohnung mit einer Fläche von 73,27 m². Die Anschaffungskosten für Grund und Boden wurden mit 218.000, - DM angegeben und die Herstellungskosten auf 370.511, - DM beziffert. Dementsprechend (=12,84% der Gesamtfläche) begehrte jeder der Kläger eine Eigenheimzulage ab 2001 jährlich in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage (47.573, - DM).

Mit Schreiben vom 23.10.2002 forderte das Finanzamt die Kläger unter anderem auf, die Finanzierung des Objektes hinsichtlich der Eigen -und Fremdmittel unter Beifügung entsprechender Belege zu erläutern. Mit Schreiben vom 15.11.2002 legten die Kläger die Baugenehmigung vor und erläuterten die Finanzierung des Objekts wie folgt: Der Kläger zu 1) habe über 150.000,- DM Eigenmittel verfügt, während die Klägerin zu 2) 80.000,- DM an Eigenmittel besessen habe. Der Rest sei über Darlehen finanziert worden. Mit Schreiben vom 18.02.2003 forderte das Finanzamt die Kläger auf das Vorhandensein der angegebenen Barmittel sowie den Zufluss der Darlehensbeträge über 70.000, - DM und 285.000,- DM nachzuweisen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger nach Aktenlage über keine nennenswerten Einkünfte verfügten.

Mit Bescheiden vom 02.06.2003 lehnte das Finanzamt gegenüber den Klägern jeweils die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf vier Darlehensverträge, die sie im Original beifügten. Danach hatte der Kläger zu 1) zum einen, einen Darlehensvertrag in Höhe von 142.500,- DM mit seinem Vater abgeschlossen, zum anderen einen Vertrag mit Frau C, der Schwiegermutter der Klägerin zu 2) über 35.000,- DM. Mit den gleichen Vertragspartnern hatte auch die Klägerin zu 2) Darlehen jeweils in der gleichen Höhe abgeschlossen. Alle vier Verträge enthielten kein Datum des Vertragsabschlusses. Ort des Vertragsschlusses war im Fall der Darlehensverträge mit dem Vater X., während die andern beiden Verträge in Y. abgeschlossen wurden. Die Vertragskonditionen waren in allen Verträgen identisch. Danach war das Darlehen zweckgebunden für die Herstellung des Gebäudes in A. zu verwenden. Die Auszahlung sollte je nach Bedarf in Teilbeträgen auf erstes Anfordern der Darlehensnehmer erfolgen. Die jährliche Verzinsung betrug 4,5%. Die Zinsen sollten danach zunächst dem Darlehensbetrag zugeschlagen werden. Das Darlehen war zunächst für fünf Jahre tilgungsfrei zu stellen. Danach sollten die Tilgungsbeträge den Einkommensverhältnissen sowie den Mieteinnahmen aus dem vorgenannten Objekt angepasst geleistet werden. Nachweise über Eigenkapital und die Auszahlung der Darlehen wurden nicht beigefügt. In dem Schreiben vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Gewährung der Eigenheimzulage nicht von dem Nachweis von Eigenkapital beziehungsweise der Finanzierung des Objektes abhängig sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Objekte durch die Antragsteller selbst genutzt würden. Zum Nachweis fügten sie Meldebestätigung der Kläger für A. bei. Durch Einspruchsentscheidungen vom 12.09.2003 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen wird Bezug genommen...

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