rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung eines Darlehensvertrages mit im Ausland lebenden Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Darlehen mit nahen Angehörigen sind der Besteuerung nur dann zugrundezulegen, wenn sie bürgerrechtlich wirksam abgeschlossen sowie klar und eindeutig vereinbart und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierte Schenkung abgrenzbar sind.
  2. Hat der Steuerpflichtige hinsichtlich dargestellter Diskrepanzen bei der Darlehensauszahlung keine nachvollziehbare Erklärung geben können und ist der dargestellte Vorgang nach der allgemeiner Lebenserfahrung ein außergewöhnlicher Vorgang, zum Beispiel die Übergabe von Bargeld in Höhe von 200.000 DM, reicht eine eidesstattliche Versicherung eines Angehörigen, die Auszahlung des Geldes sei in seinem Beisein erfolgt, regelmäßig nicht aus, um die Darlehensgewährung nachzuweisen.
  3. Wechselnder Tatsachenvortrag gepaart mit verschiedenen Ungereimtheiten im sachlichen Inhalt des Vortrags des Steuerpflichtigen lassen auf die Unrichtigkeit seiner Angaben schließen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht vorrangig Streit über die Frage, ob der Kläger für sein Vorbringen, er habe zur Finanzierung eines Grundstückskaufs im Jahre 1990 mit seinem Vater einen steuerlich wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen und in den Streitjahren 1994 bis 2000 aufgrund dieses Vertrages Zins- und Tilgungsleistungen an seinen Vater erbracht, ausreichende Nachweise erbracht hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erzielte während der Streitjahre in der Hauptsache Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als … sowie daneben u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit diesen Einkünften wurde er vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt, und zwar im Wege der Zusammenveranlagung für die Jahre 1992 bis 1996 mit Frau E. M. (verstorben am xx.xx.1996) sowie für die Jahre 1999 und 2000 mit Frau A. L., des Weiteren im Wege der Einzelveranlagung für die Jahre 1997 und 1998.

Während des streitigen Zeitraums war der Kläger Eigentümer mehrerer Hausgrundstücke. Im Einzelnen handelt es sich um folgende:

- Objekt A (Ein- bzw. Zweifamilienhaus, Anschaffung im Jahr 1990, Anschaffungskosten 800.000 DM)

- Objekt B (Einfamilienhaus, Anschaffung 1990, Anschaffungskosten 280.000 DM)

- Objekt C (Mehrfamilienhaus, Anschaffung im Jahr 1990, Anschaffungskosten 425.000 DM)

- Objekt D (Mehrfamilienhaus, Fertigstellung 1992, Anschaffungs- und Herstellungskosten ca. 300.000 DM)

- Objekt E (Geschäftshaus, Teileigentum, Anschaffung 1999, Anschaffungskosten ca. 540.000 DM)

Das Grundstück Objekt A nutzt der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Einen Teil des Hauses hatte er bis zum Jahre 1994 vermietet. Die übrigen Grundstücke hat er überwiegend vermietet, teils zu gewerblichen Zwecken (Objekt E: Apotheke und andere Geschäfte, im Übrigen selbstgenutzt für eigene Praxis), teils zu Wohnzwecken (restliche Grundstücke).

In seinen Einkommensteuererklärungen betreffend die einzelnen Streitjahre machte der Kläger für die vermieteten Grundstücke jeweils Schuldzinsen als Werbungskosten geltend. Ausweislich der von ihm vorgelegten Nachweise betrafen die Schuldzinsen bei der Mehrzahl der Grundstücke jeweils Darlehensverträge, die der Kläger mit inländischen Banken geschlossen hatte. Für das Grundstück Objekt B hatte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre (1990 bis 1993) die Kopie eines Schriftstücks vorgelegt, das folgenden Inhalt hat:

X, den 01.12.1990

Darlehensvertrag

Zwischen

M. M.

und

Kläger

Kreditsumme:

313.000 DM

Verwendungszweck:

Finanzierung Kaufpreis Einfamilienhaus, Objekt B

Konditionen:

8 % p. a.

Auszahlung:

90 % ab sofort

Fälligkeiten:

Zinsraten jährlich Tilgung 5 % jährlich (zwischen 1 % und 5 %)

Beginn:

Dezember 1992

Sondertilgung:

sind jährlich bis 50.000 DM möglich

Sondervereinbarung:

Kläger räumt dem Darlehensgeber ein Vorkaufsrecht für das o. g. Objekt ein.

In Bezug auf die Berücksichtigung der Schuldzinsen, die der Kläger betreffend das Grundstück Objekt B geltend gemacht hatte, gestaltete sich das Veranlagungsverfahren sowie das Rechtsbehelfsverfahren für die Jahre 1994 und 1995 einerseits und die Jahre 1996 bis 2000 andererseits unterschiedlich.

1. Jahre 1994 und 1995

In der Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger in Bezug auf das Grundstück Objekt B Schuldzinsen in Höhe von 15.021 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt forderte den Kläger mehrfach – vergeblich – auf, die Entrichtung der Zinsen durch entsprechende Zahlungsbelege nachzuweisen. Daraufhin ließ es die Schuldzinsen unberücksichtigt mit der Begründung, der mit dem Vater abgeschlossene Darlehensvertrag sei nicht wie unter Fremden durchgeführt worden (Erstbescheid vom 05.11.1997). In dem nachfolgenden Einspruchsverfahren änderte es die Steuerfestsetzung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge