Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch bei einer inkongruenten Gewinnausschüttung verbunden mit einer disquotalen Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine inkongruente Gewinnausschüttung verbunden mit einer disquotalen Einlage ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich rechtmäßig erfolgt ist.

 

Normenkette

AO § 42; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.05.2010; Aktenzeichen VIII B 146/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie eine inkongruente Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die … Klägerin, die im Streitjahr (2001) … zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war in 2001 mit …, -- DM am Stammkapital der X-GmbH i.H.v… beteiligt. Von diesen nominal … DM waren Anteile im Nominalwert von …, -- DM mit einem Nießbrauch zugunsten einer anderen Gesellschafterin belastet. Die X-GmbH hielt in 2001 auch eigene Anteile im Nominalwert von …, -- DM. Weitere Gesellschafter der X-GmbH waren die gemeinnützige

Y-Stiftung mit nominal … ,-- DM sowie … weitere natürliche Personen. Insgesamt ca. … der Anteile (nominal …, -- DM des nicht der X-GmbH selbst gehörenden Stammkapitals von …, -- DM) waren zugunsten von … Gesellschaftern sowie … Nichtgesellschaftern mit Nießbräuchen belastet. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der X-GmbH standen nicht den Gesellschaftern zu, sondern aufgrund einer Stimmrechtsvereinbarung vom … (mit einem Nachtrag vom …) ausschließlich der (selbst nicht beteiligten) Z zu.

Im Jahr 2001 nahm die X-GmbH zwei ordentliche Gewinnausschüttungen für das Wirtschaftsjahr 2000 vor. So wurde zunächst auf der Gesellschafterversammlung vom ... März 2001 beschlossen, einen Betrag von ... DM an die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote (ohne Ausschüttungsberechtigung der eigenen Anteile der X-GmbH) auszuschütten. Am ... Oktober 2001 änderte die Gesellschafterversammlung unter notarieller Beurkundung die Satzung unter Einfügung eines § 20a (Ergebnisverwendung/Ausschüttungen an die Gesellschafter). Danach konnte nunmehr auch eine sog. „beteiligungsinkongruente Ausschüttung” erfolgen. Die Vorschrift lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Ergebnisverwendung sowie über die Auflösung bei der Gesellschaft bestehender Rücklagen. Sie beschließt insbesondere über die Ausschüttung des Jahresüberschusses sowie der aus der Auflösung von Rücklagen stammenden Beträge an die Gesellschafter („Ausschüttung”) und über die Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklagen und den Gewinnvortrag.

(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 kann außer im Verhältnis der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft auch in einem abweichenden Verhältnis erfolgen („beteiligungsinkongruente Ausschüttung”).

(3) Im Fall einer beteiligungsinkongruenten Ausschüttung nach Absatz 2 sind die Gesellschafter, an die die Ausschüttung erfolgt, verpflichtet, den Ausschüttungsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Leistung der entsprechenden Zahlung durch die Gesellschaft in voller Höhe im Wege einer Gesellschaftereinlage in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzuzahlen (Nebenleistungsverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG).

(4) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach Absatz 1 und Absatz 2 werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) ……..

Dementsprechend wurde auch der Gesellschaftsvertrag mit notarieller Urkunde vom ... Oktober 2001 abgeändert (Einzelheiten s. Bl. 223 ff. FG-Akte). Die Satzungserweiterung wurde am ... November 2001 im Handelsregister eingetragen (Bl. 244 FG-Akte).

Auf der Gesellschafterversammlung vom ... Dezember 2001 wurde der Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 2000 abgeändert und eine weitere Ausschüttung i.H.v. … DM beschlossen, die unter Bezugnahme auf § 20a Abs. 2 der (am ... Oktober 2001 geänderten) Satzung im Rahmen einer beteiligungsinkongruenten Ausschüttung ausschließlich an die Y erfolgte. Die Ausschüttung stammte aus dem Gewinnvortrag 1999 (… DM), dem Jahresüberschuss 2000 (… DM) sowie der Auflösung von Gewinnrücklagen (…, -- DM) und wurde am ... Dezember 2001 vorgenommen. Aufgrund der satzungsmäßigen Verpflichtung zur Wiedereinlage (§ 20a Abs. 3 der Satzung) leistete die Y anschließend einen Betrag von … DM in die Kapitalrücklage der X-GmbH.

In der am … 2002 bei der Beklagten (das Finanzamt – FA –) eingereichten Einkommensteuererklärung für 2001 gab die Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur die am ... März 2001 beschlossene, nicht mit dem Nießbrauch belastete Ausschüttung i.H.v… -- DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an (Bl. 18 der ESt-Akte). Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom … wich das FA von den erklärten Einkünften ab und rechnete der Klägerin die am ... Dezember 2001 beschlossene Ausschüttung entsprechend ihrer Beteiligung an der X-GmbH i.H.v… -- DM - nämlich …, -- DM zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteue...

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