vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 15/11 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Härtefallregelung des § 10 StromsteuerG auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Härtefallregelung des § 10 Stromsteuergesetz dient ausschließlich der Entlastung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Ein solches Unternehmen muss auch im Referenzjahr vorliegen. Eine strategische Holdinggesellschaft erfüllt diese Kriterien nicht.
  2. Die als steuerliche Subvention gestaltete Härtefallregelung des § 10 StromsteuerG ist verfassungsgemäß.
 

Normenkette

StromStG § 10 Abs. 1, § 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VII R 15/11)

BFH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VII R 15/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den als Steuerbescheid bezeichneten Verwaltungsakt vom 6. Dezember 2001, mit dem die beklagte Verwaltungsbehörde die im Laufe des Jahres 1999 im Wege der Verrechnung bzw. Auszahlung durch Überweisung vergüteten 887.903,-- DM (= 453.977,59 €) Stromsteuer zurückforderte.

Das Stromsteuergesetz trat zum 1. April 1999 in Kraft. Die hier einschlägige Bestimmung des § 10 Stromsteuergesetz wurde bereits im Dezember 1999 und dann erneut im Dezember 2002 geändert. Das Stromsteuergesetz beruht auf der am 20. Oktober 1998 zustande gekommenen Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und dem Bündnis 90/Die Grünen. Es sollte im Wege einer ökologischen Steuerreform bewirken, dass einerseits der Verbrauch von Energie verteuert und andererseits die Lohnnebenkosten der Rentenversicherung gesenkt werden. Gemäß dem in der Bundestagsdrucksache 14/40 vom 17.11.1998 abgedruckten Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen war eine Stromsteuer von 2 Pfennig je Kilowattstunde als neue Verbrauchsteuer vorgesehen. Das zusätzliche Aufkommen aus dieser Stromsteuer sowie aus der zeitgleich erhöhten Mineralölsteuer auf als Kraftstoffe verwendetes Heizöl und Gas sollte dazu verwendet werden, die Rentenversicherungsbeiträge in einem ersten Schritt um 0,8 Prozentpunkte zu reduzieren. Die in diesem Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Ermäßigung des Steuersatzes für das produzierende Gewerbe sowie eine völlige Befreiung bei energieintensiven Unternehmen führte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens letztlich zu einem einheitlich ermäßigten Steuersatz i.H.v. 20 v.H. des Regelsatzes auf Strom- und Heizstoffe für das gesamte produzierende Gewerbe. Die Abgrenzung der Unternehmen des produzierenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen soll sich dabei nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige richten. Die steuerliche Entlastung wurde ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf deswegen für erforderlich gehalten, weil das Energiepreisniveau in Deutschland ohnehin eines der höchsten in der Europäischen Union ist. Da gerade die Betriebe des produzierenden Gewerbes bereits im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens überdurchschnittlich hohe Energiekosten bezogen auf die Gesamtproduktionskosten aufwiesen, wäre die Wettbewerbsfähigkeit ohne die vorgesehene steuerliche Entlastung deutlich beeinträchtigt worden. Diese Entlastungsregelung ist als Vergütungsanspruch in § 10 Stromsteuergesetz ausgestaltet, wobei der Gesetzgeber dies als eine Regelung für Härtefälle bezeichnete. Die Belastung der Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die neue Stromsteuer sollte beschränkt werden, indem ein Vergütungsanspruch für den Betrag statuiert wurde, der das 1,2-fache der durch die Senkung der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung infolge der Neuregelung eingetretenen Ersparnis übersteigt. Dabei sollten die für 1998 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Maßstab zugrunde gelegt werden, weil verhindert werden sollte, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung in 1999 durch dann erfolgte Personalentlassungen der Ersparnisbetrag für die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen seitens des Unternehmens vermindert werden könnte. Diese Berechnungsmodalität wurde mit der Änderung vom Dezember 2002 vollständig aufgegeben.

Während in der ersten Fassung des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 in § 10 des Gesetzes nicht unterschieden wird, wann das zur Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz berechtigte Unternehmen gegründet worden ist, enthält die unter dem 22. Dezember 1999 verkündete Fassung dieser Norm die Absätze zwei bis vier, mit denen unterschiedliche Berechnungsmodalitäten in Abhängigkeit vom Gründungszeitpunkt des antragstellenden Unternehmens des produzierenden Gewerbes vorgegeben werden. Diese Änderung wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als eine klarstellende Regelung bezeichnet. Die so geänderten Vorschriften traten ausweislich des Art. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer als Maßnahme der Wirtschaftsförderung sowie insbeso...

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