Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen IX R 35/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung einer Sonderabschreibung gemäß §§ 3 und 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zum Jahre 1992 wohnten sie in einem eigenen Haus in … Zur Jahreswende 1992/1993 wurde der Kläger auf Betreiben seines Arbeitgebers in die neuen Bundesländer entsandt. In diesem Zusammenhang verkauften die Kläger ihr Haus in … und errichteten in …, ein Einfamilienhaus, welches sie ab dem 18.12.1992 bis November 1995 selbst nutzten. Ende 1995 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber wieder nach … zurückversetzt, wobei die Kläger dort ein gemietetes Reihenhaus bezogen. Das Haus in … wurde ab dem 01.12.1995 fremdvermietet. In den Jahren 1992 bis 1994 wurden durch den Beklagten jeweils die begehrten Abzugsbeträge gemäß § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 machten die Kläger hinsichtlich des eigengenutzten Objektes in … einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG geltend. Darüber hinaus begehrten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezüglich desselben Objektes u.a. eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG in Höhe von 25 % (80.878,25 DM).

Hiervon ließ der Beklagte lediglich den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 19.800,– DM zum Abzug zu. Die geltend gemachte Sonderabschreibung nach dem FördG erkannte der Beklagte mit der Begründung nicht an, daß das Gebäude im Hinblick auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach der Fertigstellung im Jahr der Investition keiner Einkünfteerzielung gedient habe und demgemäß bereits im Jahr der Investition die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der begehrten Sonderabschreibung nicht vorgelegen hätten.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger vertreten im wesentlichen unter Hinweis auf den Wortlaut der §§ 3, 4 und 7 FördG die Auffassung, daß es für die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 50 % grundsätzlich ausreichend sei, wenn die Voraussetzung der Fremdvermietung entweder im Jahr des Investitionsabschlusses oder in einem der folgenden vier Jahre vorliege. Es sei im Streitfall demgemäß ausreichend, daß das Haus in … im dritten Jahr nach der Fertigstellung vermietet worden sei und demgemäß für das Streitjahr 1995 die Bedingungen nach §§ 3 und 4 FördG vorgelegen hätten. Etwas anderes lasse sich aus dem Gesetz nicht herauslesen. Es sei insbesondere entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, daß das Objekt bereits im Jahr der Investition fremdvermietet werde. Entscheidend sei ausschließlich, daß im Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigungszeitraum noch nicht abgelaufen sei und daß die gesetzlich geforderten Voraussetzungen in diesem konkreten Jahr vorliegen würden. Diejenigen Veranlagungsjahre, für die die Sonderabschreibung nicht beantragt worden sei, seien diesbezüglich überhaupt nicht zu beurteilen. Der Beklagte berufe sich insoweit rechtsfehlerhaft auf ein angebliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und übersehe insoweit den alleine maßgeblichen Gesetzestext, der zum einen den vollständigen Willen des Gesetzgebers enthalte und zum anderen die vom Beklagten unterstellte Einschränkung gerade nicht normiere.

In Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des FördG sei es grundsätzlich möglich, während der Selbstnutzung § 10 e EStG in Anspruch zu nehmen und ab der Rückkehr in die alten Bundesländer mit der Steuerersparnis aus der dann anwendbaren Sonderabschreibung gemäß §§ 3, 4 FördG zu vermieten, so daß das Risiko der unsicheren Wertentwicklung und der Verlust an Lebensqualität für den Investor auf ein vertretbar erscheinendes Maß reduziert werde.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 04.07.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.08.1996 mit der Maßgabe zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Sonder ab Schreibung in einer Gesamthöhe von 80.878,25 DM zum Ansatz kommt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur näheren Begründung verweist er auf die Einspruchentscheidung vom 13.08.1996.

Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung die einschlägigen Verwaltungsakten vorgelegen. Hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, im Streitjahr die Sonderabschreibung gemäß §§ 3, 4 FördG in Höhe von 80.878,25 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften.

Nach § 1 FördG können Steuerpflichtige für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 FördG, die im Förderge...

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