Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen VI R 291/94)

BFH (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen VI R 291/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Im Einkommensteuerbescheid für 1987 berücksichtigte das Finanzamt für zwei Kinder der Kläger zwei Kinderfreibeträge von jeweils 2.484,– DM. Der Bescheid war adressiert an „Herrn und Frau Bernhard und Renate … z.Hd. Herrn …”. Der Einspruch, mit dem ein zu niedriger Ansatz der Kinderfreibeträge gerügt wurde, blieb ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 31.10.1988, die gegen die Eheleute Bernhard … und Renate … erging, Bezug genommen.

Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, die Adressierung des Steuerbescheides an „Herrn und Frau Bernhard und Renate … zu Hd. …” sei fehlerhaft, da sie zu einer Ungewißheit über den Empfänger des Bescheides führe.

Außerdem ist sind die Kläger der Auffassung, das beklagte Finanzamt habe ihnen keinerlei rechtliches Gehör gewährt und das außergerichtliche Vorverfahren nicht im Sinne des Gesetzes durchgeführt. Deshalb sei die Einspruchsentscheidung vom 31.10.1988 aufzuheben.

§ 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1986 – EStG 1986 – sei wegen unzureichender Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig. Zur Begründung nehmen die Kläger Bezug auf den Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2.9.1986 I K 337/85, der nach ihrer Auffassung auch für die Veranlagungszeiträume nach 1985 von Bedeutung ist.

Schließlich sei der in § 32 a EStG 1986 vorgesehene Grundfreibetrag realitätsfremd, weil er nicht zur Deckung des Existenzminimums des Klägers/der Kläger ausreiche. Das sei „ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit”. Es müsse „das sozialhilferechtliche Existenzminimum” steuerfrei belassen und bei der Ermittlung des Grundfreibetrages die „Höchstbeträge der Sozialhilfesätze für das Streitjahr angesetzt werden”.

Die Kläger beantragen:

Die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid sind aufzuheben; das Verfahren ist an den Beklagten zurückzuverweisen.

Die Einspruchsentscheidung vom 31.10.1988 in der Steuersache ist aufzuheben und an den Beklagten zurückzuverweisen, damit der Beklagte in die Lage versetzt wird, ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchzuführen.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.10.1988 ist der Steuerbescheid 1987 insoweit zu ändern, als bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein höherer Kinderfreibetrag als DM 2.484,– pro Kind berücksichtigt wird.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern, als bei der Ermittlung der tariflichen Steuer ein Grundfreibetrag in Höhe der für die Familie der Kläger geltenden Sozialhilfesätze für das Streitjahr in Ansatz gebracht wird. Dieser Antrag wird insoweit präzisiert, als bei der Ermittlung des Grundfreibetrags die Höchstbeträge der Sozialhilfesätze für das Streitjahr angesetzt werden.

Es wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die Revision über das Urteil des FG Köln vom 14.7.1988 5 K 424/88 entschieden worden ist (EFG 1988, 581).

Für den Fall der Klageabweisung wird die Zulassung der Revision beantragt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, das Besteuerungsverfahren und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt zu haben; gegen die Höhe des gewährten Kinderfreibetrags und des Grundfreibetrages bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens kann keinen Erfolg haben, weil das Finanzamt dem Ruhensantrag nicht zugestimmt hat (§ 155 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 251 Zivilprozeßordnung).

Die Klage ist unbegründet.

Der erkennende Senat folgt der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1988, 7 K 2554/88, EFG 1989, 214, sowie vom 17. Januar 1989 7 K 3130/88, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1989, Az. VI B 58/89, als unbegründet zurückgewiesen) und nicht der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 7.3.1989 II 144/88, EFG 1989, 552), wonach die Adressierung des Steuerbescheids mit dem Zusatz „zu Händen” des Prozeßbevollmächtigten zu Ungewißheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bekanntgabe führen kann, da bei einem solchen Verfahren vernünftige Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe nicht ersichtlich sind. Unabhängig davon wurden im vorliegenden Fall jedenfalls etwaige Ungewißheiten durch die Einspruchsentscheidung beseitigt, die die Kläger und den Empfangsbevollmächtigten mit vollem Namen und Anschrift benennt. Eine etwaige Ungewißheit konnte noch durch die Einspruchsentscheidung beseitigt werden.

Das außergerichtliche Vorverfahren ist nicht zu beanstanden. Da die Kläger ihren Einspruch lediglich damit begründeten, der in Ansatz gebrachte Kinderfreibetrag sei zu niedrig, also keine entscheidungserheblichen Tatsachen im Streit waren, bestand für das Fin...

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