rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung bei Fortbildungsreisen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Testatkarten über die Teilnahme an Vor- und Nachmittagsveranstaltungen ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Veranstaltungen reichen bei Fortbildungstagungen als Nachweis für die fehlende private Mitveranlassung nicht aus.
  2. Werden einzelne Seminarveranstaltungen mehrfach angeboten, ist dies ein Indiz für zeitliche Freiräume zur privaten Nutzung.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 2, § 12 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen des Klägers für Kongressreisen nach Davos und Meran Betriebsausgaben darstellen.

Der Kläger erzielt als Apotheker Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wurde in den vorliegend streitigen Veranlagungszeiträumen zusammen mit seiner bei ihm als Apothekerin angestellten Ehefrau antragsgemäß veranlagt.

Durch Kontrollmitteilungen wurde dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass der Kläger in den Streitjahren an der jeweiligen Internationalen Pharmazeutischen Fortbildungswoche der Bundesapothekerkammer in Davos (17.-23.01.1999; 16.-22.01.2000; 14.-20.01.2001) teilgenommen hatte. Eine entsprechende Kontrollmitteilung erging auch hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an dem 40. Internationalen Fortbildungskurs für praktische und wissenschaftliche Pharmazie der Bundesapothekerkammer in Meran (26.-31.05.2002).

Das beklagte Finanzamt änderte daraufhin nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1999 bis 2001 der Gestalt, dass die jeweiligen Gewinne um die vom Kläger für die Reisen abgezogen Betriebsausgaben erhöht wurden, nämlich für 1999 um 1.883,60 DM, für 2000 um 1.470,-- DM und für 2001 um 1.680,-- DM. Entsprechende Bescheide ergingen am 03.08.2004 (Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000) und am 12.05.2005 (Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2001). Für das Jahr 2002 ergingen am 30.07.2004 (Einkommensteuer) und der 03.08.2004 (Gewerbesteuer) erstmalige Bescheide mit dieser Maßgabe. Für dieses Jahr wurde der Gewinn um 1.423,80 € erhöht.

Der Kläger, vertreten durch seine jetzige Bevollmächtigte, legte gegen diese Bescheide Einspruch mit der Begründung ein, es habe sich um beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen gehandelt, die der Förderung der Einnahmeerzielung gedient hätten. Als Nachweise legte der Kläger für die Veranstaltung 1999 eine Teilnehmerkarte für die Gesamtveranstaltung vom 17.-23.01. (390,-- DM) sowie eine Teilnehmerkarte für das Praktikum „Welchen onkologischen Service kann der Apotheker bieten?” für den 21.01.1999, 13.45 bis 16.15 Uhr, vor (70,- DM). Weiterhin wurde eine Testatkarte, unterteilt in Vormittags- und Nachmittagsveranstaltungen, vorgelegt. Die Testatkarte enthält in jeweils dafür vorgesehenen Feldern einen Datumsstempel sowie die Vermerke „Vormittags-Veranstaltung, Bundesapothekerkammer”, „Nachmittagsveranstaltung, Bundesapothekerkammer”. Weiterhin wurde eine Testatkarte für die Veranstaltung in Meran im Mai 2002, die in der Gestaltung der oben dargestellten Karte entspricht, vorgelegt.

Das Finanzamt folgte dem Kläger nicht und wies mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 07.07.2005 die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes handelt es sich um so genannte gemischte Aufwendungen, die nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug ausgeschlossen seien. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die Einspruchsentscheidung vom 07.07. 2005 Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte, Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiter verfolgt. Er hat zur Untermauerung, dass die Veranstaltungen ausschließlich beruflich veranlasst waren, eine Aufstellung über den Ablauf der Veranstaltung in Davos vom 17.01.-23.01.1999 vorgelegt. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 06.10.2005 mit der Anlage Bezug genommen. Auf gerichtliche Aufforderung hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren weiterhin eine Testatkarte für 2002 vorgelegt (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 19.12.2005).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2006 hat sich der Kläger weiterhin wie folgt eingelassen: Es sei zutreffend, dass die Seminare jeweils mehrfach angeboten worden seien. Dies beruhe darauf, dass – im Gegensatz zu den Vorträgen im Plenum – bei den Seminaren der Teilnehmerkreis auf ca. 30 bis 40 Personen begrenzt sei. Mehrfachveranstaltungen seien daher erforderlich, um möglichst vielen Personen eine Seminarteilnahme zu ermöglichen. Im Rahmen der audiovisuellen Fortbildung seien Videofilme zu Schulungszwecken vorgeführt worden. Er, der Kläger, habe auch diese Veranstaltungen besucht. Er habe allerdings dann den Veranstaltungsraum verlassen, wenn die Veranstaltung für ihn ungeeignet oder ihm der Inhalt des Videofilms bereits bekannt gewesen sei.

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