rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.06.1997; Aktenzeichen VII R 62/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,– DM festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides wegen rechtsgrundloser Erstattung eines an die Klägerin abgetretenen Umsatzsteuererstattungsbetrages streitig.

Mit Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung 1984 wurde am 5. Mai 1986 zugunsten der Firma … ein Vorsteuerüberschußbetrag in Höhe von … DM vom Beklagten festgesetzt.

Mit Abtretungsanzeige vom 20. Februar 1986 wurde der Klägerin ein Teilbetrag in Höhe von 50.000,– DM des Vorsteuererstattungsanspruchs 1984 der A. abgetreten. Als Grund für die Abtretung wurde in der Abtretungsanzeige das Feld „Sicherheitsabtretung” angekreuzt. Das amtliche Formular der Abtretungsanzeige enthält unter der Unterschrift der Klägerin als Abtretungsempfängerin die Weisung, die Überweisung solle auf das Konto A. der Klägerin bei der X. Bank zugunsten Y. Kontonummer … erfolgen.

Mit Schreiben vom 18. März 1986 bestätigte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) der Klägerin den Eingang der Abtretungsanzeige und führte weiter aus. Abtretungsempfänger sei die Klägerin, Kontonummer … Bankleitzahl … Mit Verfügung vom 11. April 1986 wies das FA die Finanzkasse beim Finanzamt … an, den Erstattungsbetrag in Höhe von 50.000,– DM an die Klägerin auf das oben angeführte Konto bei der X. zugunsten Y., Kontonummer … zu überweisen. Die Abtretungsanzeige wurde der Finanzkasse aufgrund einer Änderung der Steuernummer am 2. Mai 1986 nochmals zugeleitet.

Am 23. Mai 1986 überwies das Finanzamt … von einem Konto bei der Z-Bank, den abgetretenen Erstattungsbetrag. Der Überweisungsauftrag enthielt als Empfängerbezeichnung: „Klägerin, als Kontonummer jedoch die Nummer …, also das Konto des Y. In der Rubrik Verwendungszweck enthielt der Überweisungsauftrag die Steuernummer der A., die Bezeichnung Umsatzsteuer 1984, die Bezeichnung der Steuerpflichtigen sowie den Vermerk „zugunsten Y.”.”

Die Klägerin schrieb den nunmehr von ihr zurückgeforderten Betrag am 3. Juni 1986 mit Wertstellung vom 4. Juni 1986 dem im Debet geführten Girokonto des Y., über das dieser allein Verfügungsmacht besaß, gut.

In der Folgezeit wurde aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … der A. die Unternehmereigenschaft aberkannt und die Umsatzsteuer 1984 mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 18. März 1988 auf 0,– DM festgesetzt.

Der gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1984 von der A. eingelegte Einspruch wurde wegen zwischenzeitlich im Handelsregister vollzogener Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 des Löschungsgesetzes nicht förmlich beschieden.

Mit dem hier streitigen Rückforderungsbescheid vom 7. Oktober 1981 forderte das FA 50.000,– DM von der Klägerin zurück.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet zu sein. Denn entgegen der vom FA vertretenen Auffassung sei sie nicht Leistungsempfängerin der vom FA gezahlten Steuervergütung gewesen. Vielmehr sei nicht sie, sondern Y. Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO gewesen.

Aber selbst wenn man annähme, der Erstattungsbetrag sei an sie – die Klägerin – ausgezahlt worden, bestünde kein Rückforderungsanspruch gegen sie.

Wer Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO sei, bestimme sich nach dem bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei zwar ein eigenes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprächen jedoch denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs.

Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sei in einem Dreiecksverhältnis so vorzunehmen, als habe der Schuldner an den Zedenten gezahlt und dieser die Zahlung an den Zessionar weitergeleitet. Eine Durchgriffskondiktion des Schuldners unmittelbar gegen den Zessionar sei, sofern keine besonderen Umstände vorlägen, nicht möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) stütze sich bei der Entscheidung der Frage, ob sich der Erstattungsanspruch gegen den Zedenten oder den Zessionar richte, auf den Aufsatz von Tiedke, „Der Rückforderungsanspruch des FA als erneuter Steueranspruch”, Finanz-Rundschau 1980, Seite 1 ff., und gehe damit von der inzwischen überholten Rechtslage beim Bereicherungsausgleich nach §§ 812 ff. BGB aus, die er auf das Steuerrecht übertragen habe. Inzwischen habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 2. November 1989 (IV b ZR 102/87, BGHZ 105, 365 ff.) entschieden, daß die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in einem Dreiecksverhältnis so vorzunehmen sei, als habe der Schuldner an den Zedenten gezahlt und dieser die Zahlung an den Zessionar weitergegeben. Durch diese neuere Rechtsprechung des BGH se...

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