Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Überweisungsauftrags

 

Leitsatz (NV)

Fallen bei einem im beleggebundenen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag Empfängerbezeichnung und Kontonummer auseinander, hat die beauftragte Bank grundsätzlich von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers auszugehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn als Empfänger die mit der Überweisung beauftragte Bank angegeben ist. In diesem Fall hat die Bank zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhaltes der Überweisung auch den angegebenen Verwendungszweck zu beachten, der in der Regel für das Verhältnis zwischen der beauftragten Bank und dem Überweisungsempfänger ohne Bedeutung ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Mit Abtretungsanzeige vom 20. Februar 1986 wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Y-Bank, von einer GmbH ein dieser gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) zustehender Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von 50 000 DM abgetreten. Dabei handelte es sich um einen Teilbetrag eines aufgrund der Umsatzsteuererklärung 1984 vom FA durch Zustimmung gemäß §168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gegenüber der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Vorsteuerüberschußbetrages. Als Grund für die Abtretung wurde im amtlichen Formular der Abtretungsanzeige das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt. Unter der Unterschrift der Klägerin befindet sich die Weisung, die Überweisung solle auf das Konto Nr. ... der Klägerin bei der Landeszentralbank zugunsten B Kontonummer ... erfolgen.

Mit Schreiben vom 18. März 1986 bestätigte das FA der Klägerin den Eingang der Abtretungsanzeige und führte unter Angabe der entsprechenden Kontonummer und Bankleitzahl aus, Abtretungsempfänger sei die Klägerin. Auf Anweisung des FA wurde der abgetretene Erstattungsbetrag von der Finanzkasse überwiesen. Der Überweisungsauftrag enthielt als Empfängerbezeichnung: "Y-Bank, ... ", als Kontonummer jedoch die Kontonummer des B. In der Rubrik Verwendungszweck enthielt der Überweisungsauftrag die Steuernummer und den Namen der GmbH, die Angabe Umsatzsteuer 1984 sowie den Vermerk "zugunsten B". Entsprechend den Angaben im Überweisungsauftrag wurde der Erstattungsbetrag nicht dem Konto der Klägerin bei der Landeszentralbank, sondern dem bei der Klägerin im Debet geführten Girokonto des B, über das dieser die alleinige Verfügungsmacht besaß, gutgeschrieben. Nachdem der GmbH aufgrund von Erkenntnissen der Steuerfahndung die Unternehmereigenschaft aberkannt und die Umsatzsteuer 1984 auf 0 DM festgesetzt worden war, forderte das FA mit Rückforderungsbescheid vom 7. Oktober 1991 den überwiesenen Erstattungsbetrag von der Klägerin zurück.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das FA habe die Klägerin zu Recht auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Anspruch genommen. Als Zessionarin sei die Klägerin nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Leistungsempfängerin i. S. von §37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen. Auch das Urteil des BFH vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) rechtfertige keine andere Beurteilung, da die Überweisung im Streitfall nicht -- wie in dem dort entschiedenen Falle -- auf ein Konto der Zedentin erfolgt sei. Vielmehr sei den Angaben in der Abtretungsanzeige eine Anweisung der alleinverfügungsberechtigten Klägerin zur Auszahlung des abgetretenen Betrages auf ihr Konto bei der Landeszentralbank zu entnehmen. Trotz der anweisungswidrigen Überweisung an B habe das FA den Willen gehabt, an die Klägerin in Erfüllung des abgetretenen Erstattungsanspruchs zu leisten. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den bei ihr eingegangenen Betrag dem Konto des B gutzuschreiben, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im beleggebundenen Überweisungsverkehr nicht die angegebene Kontonummer, sondern die Empfängerbezeichnung maßgebend sei. Daher habe die Klägerin Verfügungsmacht über den Betrag erlangt und diesen auch tatsächlich erhalten. Infolgedessen sei sie nicht als bloße Zahlstelle, sondern als Leistungsempfängerin i. S. des §37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides weiter. Sie macht geltend, für eine Auslegung des Überweisungsauftrages sei deshalb kein Raum, weil das FA den für die Klägerin erkennbaren Willen gehabt habe, an B zu leisten. Die Nennung der Klägerin als Empfängerin sei lediglich die Folge des Bemühens, dem in der Abtretungsanzeige angegebenen Zahlungsweg Rechnung zu tragen. Aber auch eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Überweisungsauftrag hätte von der Klägerin nur als Auftrag verstanden werden können, den Überweisungsbetrag dem Konto des B gutzuschreiben. Aufgrund der in dem Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben sei die Klägerin hierzu verpflichtet gewesen. Da im Streitfall die kontoführende Bank als Empfängerin bezeichnet worden sei, könne auch die Rechtsprechung des BGH zum Auseinanderfallen von Empfängerbezeichnung und Kontonummer keine Anwendung finden. Des weiteren werde nach der Rechtsprechung des BGH nicht die kontoführende Bank, sondern der Inhaber des durch die Überweisung angesprochenen Kontos als bereichert i. S. der §§812ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angesehen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung bei Dreiecksverhältnissen müsse ein an einer wirtschaftlichen Betrachtung orientierter Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse erfolgen. Demzufolge könne das FA seinen Erstattungsanspruch nur gegenüber dem Zedenten geltend machen. Eine Auslegung des §37 Abs. 2 AO 1977 ohne Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu §812 BGB führe zu einer Verletzung des Vertrauensschutzgedankens und zu einer einseitigen Risikoverteilung zu Lasten des Zessionars, der als ein am Steuerrechtsverhältnis Unbeteiligter durch die Vorschriften der §§164ff. und §§172ff. AO 1977 nicht geschützt werde. Darüber hinaus gehe die Annahme des FA fehl, die Klägerin habe in der Abtretungsanzeige die Anweisung erteilt, den Betrag an B auszuzahlen. Die Weisung sei lediglich auf Auszahlung an die Klägerin selbst gerichtet gewesen, so daß von einem Anweisungsfall nicht ausgegangen werden könne. Im übrigen habe sich der Zahlende -- das FA -- hier nicht anweisungsgemäß verhalten.

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil und die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

Das FA schließt sich im wesentlichen den Ausführungen in der Urteilsbegründung an und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des angefochtenen Rückforderungsbescheides und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung (§126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die Klägerin zu Unrecht als Leistungsempfängerin i. S. des §37 Abs. 2 AO 1977 angesehen.

I. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach §37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das FA (Urteil des Senats vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520). Die Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder die Rückzahlung später wegfällt (§37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977).

Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den "Leistungsempfänger", der in den Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muß. Für den Fall der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. -vergütungsanspruchs und der Auszahlung des zurückzugewährenden Steuerbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich der Rückforderungsanspruch des FA wegen rechtsgrundloser Erstattung bzw. Vergütung gegen den Zessionar richtet, da dieser in die Rechtsstellung des Abtretenden (Zedenten) eingetreten ist und -- aufgrund einer willentlichen Leistung des FA -- den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -- erworbenen -- Recht erhalten hat (Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, und vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436). Wie der Senat mehrfach entschieden hat, finden diese Grundsätze auch in den Fällen der Sicherungsabtretung Anwendung (Urteil des Senats vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und in BFHE 180, 1 BStBl II 1996, 436). Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist in jedem Fall, daß die vom FA veranlaßte Vermögensverschiebung von dem Willen getragen ist, an den eigentlichen Rechtsinhaber (Zessionar) zu leisten und daß dieser den Betrag auch erhalten hat.

1. Im Streitfall bestehen bereits gegen die Schlußfolgerung des FG Bedenken, das FA habe offensichtlich an die Klägerin in Erfüllung des abgetretenen Anspruchs leisten wollen. Zwar läßt sich ein solcher Wille der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Abtretungsanzeige entnehmen, in der das FA die Klägerin als Abtretungsempfängerin bezeichnet und deren Empfangszuständigkeit anerkannt hat, jedoch steht der tatsäch liche Geschehensablauf der Annahme entgegen, das FA habe auch im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages den Willen gehabt, ausschließlich an die Klägerin als Zessionarin zu leisten. Für die Beurteilung des inneren Willens des Leistenden kommt es nämlich nicht darauf an, welche Absicht der Leistende zu irgendeinem Zeitpunkt vor der eigentlichen Leistung geäußert hat, sondern auf den im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung nach außen bekundeten Willen. Im Streitfall entsprach der Inhalt des an die ausführende Bank (die Klägerin) gerichteten Überweisungsauftrages nicht den aus der Abtretungsanzeige ersichtlichen Vorgaben. Auf dem Überweisungsträger wurde nämlich nicht die Kontonummer der Klägerin bei der Landeszentralbank, sondern die Kontonummer des B bei der Klägerin und als Verwendungszweck der Hinweis "zugunsten B" angegeben. Zutreffend hat daher das FG festgestellt, daß das FA die aus der Abtretungsanzeige ersichtliche Anweisung, den Erstattungsbetrag auf das angegebene Konto der Klägerin bei der Landeszentralbank zu überweisen, nicht befolgt und sich damit anweisungswidrig verhalten habe. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß der im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung nach außen bekundete und damit maßgebliche Wille des FA auf eine Leistung an B gerichtet war.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz hat das FA der Klägerin durch die Überweisung an B keine Verfügungsmacht über den Erstattungsbetrag verschafft und auch dadurch der Klägerin gegenüber keine Leistung erbracht.

a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Erstattungsbetrag tatsächlich dem Konto des B gutgeschrieben, über das dieser die alleinige Verfügungsmacht besaß. Aufgrund der Auszahlung des Betrages an B käme die Klägerin als Leistungsempfängerin gemäß §37 Abs. 2 AO 1977 allenfalls dann in Betracht, wenn die Auszahlung an B auf ihre Anweisung hin erfolgt und ihr deshalb zuzurechnen wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Senats erbringt das FA, wenn es auf Weisung des Forderungsinhabers und Erstattungsberechtigten an einen in der Zahlungsanweisung als Empfangsbevollmächtigten benannten Dritten leistet, eine Leistung gegenüber dem Erstattungsberechtigten. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und das FA seine Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen, ist in diesen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i. S. des §37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (Beschluß des Senats vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, und Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

Entgegen der Auffassung des FA liegt ein solcher Anweisungsfall im Streitfall jedoch nicht vor. In der Abtretungsanzeige sind unter der Rubrik "Abtretungsempfänger" der Name der Klägerin, ihre Kontonummer (zugleich Bankleitzahl) und die Bankleitzahl der Landeszentralbank eingetragen worden. In Anbetracht dieser eindeutigen Empfängerangaben kann dem darunter angebrachten Zusatz "zugunsten B Kontonummer ... " nicht die Bedeutung einer Anweisung zuerkannt werden, den Erstattungsbetrag nicht an die Klägerin als eigentliche Forderungsinhaberin, sondern an B auszubezahlen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Anweisung der Klägerin auf eine Auszahlung an sich selbst gerichtet war. Auch die Bestätigung der Abtretungsanzeige und das eigene Vorbringen des FA deuten darauf hin, daß das FA die Anweisung in diesem Sinne verstanden hat. Das FA hat nämlich den Schlußfolgerungen der Vorinstanz, es habe sich mit der Auszahlung des Erstattungs betrages an B anweisungswidrig verhalten, nicht widersprochen und in seiner Revisionserwiderung bestätigt, daß es von der Weisung in der Abtretungsanzeige abgewichen sei. Damit kommt der Klägerin nicht die Stellung eines Anweisenden in einem echten -- einen außenstehenden Dritten begünstigenden -- Anweisungsverhältnis zu, die es nach der Rechtsprechung des Senats gerechtfertigt erscheinen ließe, die Klägerin als Leistungsempfängerin i. S. des §37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Klägerin den Erstattungsbetrag auch nicht deshalb erhalten, weil sie auf dem Überweisungsträger als Empfängerin benannt worden ist und ihr damit nach Ansicht des FG die Möglichkeit verschafft worden sein soll, auf den Betrag vor der Weiterleitung an B zuzugreifen. Die Rechtsgrundsätze, die der BGH für die Fälle der Divergenz von Empfängerangabe und Angabe der Kontonummer entwickelt hat, lassen sich auf den Streitfall nicht übertragen. Fallen bei einem im beleggebundenen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag Empfängerbezeichnung und Kontonummer auseinander, hat die beauftragte Bank nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers auszugehen, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (Urteile des BGH vom 11. November 1968 II ZR 228/66, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht -- WM -- 1968, 1368; vom 9. März 1987 II ZR 238/86, WM 1987, 530, und vom 3. Oktober 1989 XI ZR 163/88, BGHE 108, 386, m. w. N.). Dabei schließt es der BGH jedoch nicht aus, daß in besonders gelagerten Einzelfällen auch der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann (Urteil vom 31. Januar 1972 II ZR 145/69, WM 1972, 308). Im Gegensatz zu den vom BGH entschiedenen Fällen weist der Streitfall die Besonderheit auf, daß auf dem Überweisungsträger als Empfänger kein außenstehender Dritter und kein am Auftragsverhältnis unbeteiligtes Geldinstitut, sondern die mit der Überweisung beauftragte Bank angegeben ist. Aus der Sicht der beauftragten Bank ließe diese Angabe auch den Schluß zu, daß dem Auftraggeber beim Ausfüllen des Überweisungsträgers ein Fehler unterlaufen ist und daß er unter der Bezeichnung "Empfänger" in der entsprechenden Rubrik des Überweisungsformulars die den Überweisungsauftrag ausführende Bank als Zahlstelle verstanden hat. Aufgrund dieses Umstandes kommt dem angegebenen Verwendungszweck, der in der Regel für das Verhältnis zwischen der beauftragten Bank und dem Überweisungsempfänger ohne Belang ist, eine besondere Bedeutung zu. In den Fällen, in denen die Empfangsbank selbst als Überweisungsempfänger benannt ist, hat sie nämlich die Angaben über den Verwendungszweck strikt zu beachten, weil diese Angaben Aufschluß über die weitere Behandlung des überwiesenen Betrages geben (vgl. Canaris in Staub, Großkommentar zum Handels gesetzbuch, 3. Aufl., Bankvertragsrecht, Rdnr. 339) und wie im Streitfall zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der Überweisung beim Auseinanderfallen von Empfängerangabe und Kontonummer herangezogen werden können.

Als Verwendungszweck enthielt der Überweisungsauftrag neben Angaben über die Zedentin den ausdrücklichen Vermerk "zugunsten B". Aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Überweisung, der sich aus der Sicht der Klägerin aus der Zusammenschau von Empfängerbezeichnung, der Kontonummer des B und dem angegebenen Verwendungszweck "zugunsten B" erschloß, konnte sie nicht davon ausgehen, daß ihr über den für B bestimmten Betrag die uneingeschränkte Verfügungsmacht und damit auch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Gutschrift auf dem angegebenen Konto zu verweigern. Nach dem im Überweisungsverkehr geltenden Prinzip der formalen Auftragsstrenge bestand für die Klägerin vielmehr die Pflicht, den überwiesenen Erstattungsbetrag an die Person weiterzuleiten, die aufgrund des durch Auslegung ermittelten Erklärungswertes der Überweisung durch die Gutschrift des Betrages unmittelbar begünstigt werden sollte. Bei diesem Befund kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin den Betrag erhalten hat und damit eigentlicher Leistungsempfänger i. S. des §37 Abs. 2 AO 1977 geworden ist. Wie das FG festgestellt hat, ist das FA von der Zahlungsanweisung der Klägerin abgewichen und hat den Erstattungsbetrag auf das Konto des B, eines am Abtretungsverhältnis unbeteiligten Dritten, überwiesen. Es liegt demnach ein Fall der fehlgeschlagenen Überweisung vor, bei dem sich der Rückforderungsanspruch gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung richten dürfte (vgl. Beschluß des BFH vom 18. Oktober 1988 V B 68/88, BFH/NV 1990, 4, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §37 AO 1977 Tz. 31, m. w. N.).

II. Da die Entscheidung des FG auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht, kann sie keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Vorentscheidung und die Verwaltungsentscheidung waren aufzu heben.

III. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig. Dieser Antrag muß beim FG gestellt werden (BFH- Beschluß vom 18. Juli 1967, GrS 5--7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56, und Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §139 Rdnr. 32, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66802

BFH/NV 1998, 143

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