Eine eigenständige Definition der Herstellungskosten findet sich im Ertragssteuerrecht nicht. Damit ist die handelsrechtliche Begriffsbestimmung auch für die Steuerbilanz maßgebend[1]. Jedoch enthält das Ertragssteuerrecht mit R 6.3 EStR eine Regelung, die die Bestandteile der Herstellungskosten für die Steuerbilanz beschreibt und auf die auch für die handelsrechtliche Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden kann.

Die für die Steuerbilanz gültige Wertober- und Wertuntergrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 EStG. Danach brauchen bei der Berechnung der Herstellungskosten angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben, sodass die steuerliche Wahlrechtsausübung an die Handelsbilanz gebunden ist. Entscheidet sich der Kaufmann beispielsweise in der Handelsbilanz für die Bewertung i. H. d. Wertuntergrenze, so ist auch in der Steuerbilanz i. H. d. Wertuntergrenze zu bewerten.

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