Wenn in der Handelsbilanz die Fremdkapitalzinsen aktiviert worden sind, führt das zu einer übereinstimmenden Aktivierung der Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten in der Steuerbilanz.[1]

[1] R 6.3 Abs. 5 EStR; Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 510.

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