Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter die Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte (§ 87 HGB), unabhängig vom Ende des Handelsvertretervertrags, auch wenn die Geschäfte erst danach ausgeführt werden bzw. andauern.[1]

 
Wichtig

Anfall und Fälligkeit der Provision

Für jedes auf seine Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit zurückzuführende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision, die fällig wird, sobald das Geschäft ausgeführt (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) und abgerechnet ist (§ 87a Abs. 4 HGB).

Steht fest, dass der vermittelte Kunde nicht zahlen kann oder will, entfällt bei Fehlen einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung rückwirkend der Provisionsanspruch des Handelsvertreters (§ 87a Abs. 2 HGB). Das gilt auch, wenn das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft aus Gründen unmöglich wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 HGB). Nicht zu vertreten i. S. d. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand.[2]

Eine vertragliche Regelung, wonach der Handelsvertreter "für alle fakturierten Geschäfte innerhalb des Vertragsgebiets" eine Provision erhält, führt zur Annahme einer Bezirksvertretung i. S. v. § 87 Abs. 2 Satz 1 HGB.[3]

Beruft sich der Unternehmer zur Verteidigung gegen einen Provisionszahlungsanspruch des Handelsvertreters auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands. Der Unternehmer muss konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Vertrag.[4]

Eine Vertragsklausel, wonach Provisionen wegen nur teilweise ausgeführter Geschäfte zurückzuzahlen sind, ist wirksam, soweit die Verpflichtung zur Rückzahlung im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung steht und der Unternehmer die Nichtausführung nicht zu verantworten hat.[5]

[2] BGH, Urteil v. 1.6.2017, VII ZR 277/15, VErsR 2017 S. 1204.
[3] OLG München, Endurteil v. 9.12.2015, 7 U 1163/15, ZVertriebsR 2016 S. 31.
[4] OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.1.2017, I-16 U 32/16, MDR 2017 S. 467; OLG München, Urteil v. 7.6.2017, 7 U 1889/16; OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.9.2017, 15 U 7/17, ZVertriebsR 2017 S. 377.
[5] EuGH, Urteil v. 17.5.2017, C-48/16, ZVertriebsR 2017 S. 235.

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