Grundsätzlich sind alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind dabei z. B. Umsätze aus

  • der Vermittlung von Ausfuhrlieferungen[1],
  • aus der Vermittlung von Krediten, von Geschäften mit Wertpapieren[2],

     
    Hinweis

    Keine allgemeine Steuerbefreiung

    Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf die Vermittlung der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Finanzdienstleistungen, sie stellt aber keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten dienen, dar. Erbringt ein Steuerpflichtiger nur vertriebsunterstützende Leistungen (z. B. Vertriebsleiter o. ä.) ohne eigene Vertriebsleistungen sind diese Leistungen nicht steuerbefreit.[3]

  • aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.[4]
 
Hinweis

Tätigkeit muss Bezug zu einzelnen Geschäften haben

Entscheidend, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, ist der Bezug zur Vermittlung von steuerbefreiten Umsätzen. So ist eine Vergütung für den Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung.[5]

Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der Verkäufer zwei Leistungen, einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung gegen jeweils gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt. Die Kreditgewährung ist dann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.[6]

Auch das Vermittlungshonorar des Handelsvertreters kann in diesen Fällen u.  U. nach § 4 Nr. 8 UStG teilweise steuerfrei sein, insbesondere wenn er ein gesondertes Honorar für die Vermittlung der Kreditgewährung erhält.

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