Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vergütungen, die ein Versicherungsmakler vereinbarungsgemäß von einer Versicherungsvermittlungsgesellschaft für den Aufbau eines Strukturvertriebs erhält, sind auch insoweit keine durchlaufenden Posten, sondern Betriebseinnahmen, als sie den Empfänger in die Lage versetzen sollen, Prämien auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.

2. Prämienzahlungen für privat veranlasste Versicherungsverträge sind keine Betriebsausgaben.

3. Der Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler ist mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 4, 3 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 19/16)

BFH (Beschluss vom 27.05.2015; Aktenzeichen V B 31/15)

BFH (Beschluss vom 13.03.2015; Aktenzeichen X B 138/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist im wesentlichen, ob monatliche Zahlungen der I. AG Ihr Kompetenzpartner (später unter I. Vertrieb & Service AG firmierend, im folgenden I. AG genannt) in Höhe von 10.000 Euro die gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1. erhöht haben und ob die vom Kläger gegenüber der I. AG erbrachte Leistung der Umsatzsteuer unterlag.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2008 bis 2010 als Eheleute zusammenveranlagt. Der Kläger zu 1. war unter anderem als Versicherungsmakler tätig. Er traf (nach seinem Vortrag im Verfahren 3 O 1933/11 des Landgerichts Dresden, Bl. 35, 39) am 15.9.2009 mit der I. AG die mündliche Vereinbarung, mit diesem Unternehmen zusammenzuarbeiten und einen Strukturvertrieb aufzubauen. Dafür sollte er 15.000 Euro monatlich und außerdem 10.000 Euro monatlich erhalten. Der Teilbetrag von 10.000 Euro sollte gezahlt werden, um den Kläger zu 1. in die Lage zu versetzen, Versicherungsprämien auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.

Am 27.9.2009 schloss der Kläger zu 1. einen Rentenversicherungsvertrag mit der U. L., der zu einer monatlichen Prämienzahlung von 3.000 Euro verpflichtete. Als Prämiensumme wurde 1.620.000 Euro vereinbart. Versicherte Person war die am 1.10.1991 geborene Schülerin L.R.. Vermittelt wurde der Vertrag laut Vertragsurkunde und auf dieser Urkunde angebrachter Unterschriften von O. L., der als Zeuge vor dem Oberlandesgericht Dresden (8 U 1346/12) zur Person angab, Vertriebsdirektor bei der I. AG zu sein. Ebenfalls am 27.9.2009 schloss der Kläger zu 1. einen Rentenversicherungsvertrag mit der C.L.. Die Versicherungsprämie wurde mit 2.000 Euro monatlich über 35 Jahre vereinbart. Wiederum war L.R. die versicherte Person. Als Berater unterschrieb wiederum O. L..

Entsprechende Rentenversicherungsverträge unterschrieb am 27.9.2009 auch die Klägerin zu 2. Den Urkunden zufolge figurierte wiederum O. L. als Vermittler bzw. Berater. Versicherte Person war der am 20.4.1980 geborene Sohn der Klägerin zu 2. R. G..

Am 13.1.2010 unterschrieben die Kläger Abtretungserklärungen, denen zufolge sämtliche Rechte und Ansprüche aus den abgeschlossenen Versicherungen an die I. AG abgetreten wurden. Der Zessionar wurde beauftragt, die Abtretungen den Versicherern anzuzeigen, was danach offenbar geschah.

Der Kläger zu 1. erhielt von der I. AG folgende Zahlungen:

Datum

Betrag in Euro

29.09.2009

15.000

28.10.2009

20.000

19.11.2009

5.000

26.11.2009

25.000

21.12.2009

25.000

28.01.2010

25.000

24.02.2010

25.000

26.03.2010

25.000

28.04.2010

25.000

28.06.2010

31.400

An die Versicherungen wurden (nach dem Vortrag der hiesigen Kläger im Verfahren 3 O 1933/11 des Landgerichts Dresden, Bl. 38) folgende Zahlungen geleistet:

Datum

Empfänger

Betrag in Euro

2.11.2009

L.

3.000

2.11.2009

L.

3.000

2.11.2009

C.L.

4.000

1.12.2009

L.

3.000

1.12.2009

L.

3.000

1.12.2009

C.L.

4.000

4.01.2010

L.

3.000

4.01.2010

L.

3.000

4.01.2010

L.

4.000

1.02.2010

L.

3.000

1.02.2010

L.

3.000

1.02.2010

C.L.

4.000

1.03.2010

C.L.

4.000

2.03.2010

L.

3.000

2.03.2010

L.

3.000

1.04.2010

L.

3.000

1.04.2010

L.

3.000

1.04.2010

C.L.

4.000

4.05.2010

L.

3.000

4.05.2010

L.

3.000

4.05.2010

C.L.

4.000

1.07.2010

C.L.

8.000

6.07.2010

L.

12.000

In die Gewinnermittlungen durch Einnahme-Überschussrechnung stellte der Kläger zu 1. allerdings Einnahmen von der I. AG lediglich in Höhe von 60.000 Euro im Jahr 2009 und ebenfalls 60.000 Euro im Jahr 2010 ein. Die weiteren Zuflüsse behandelte er als durchlaufende Posten, da sie als Versicherungsprämien an die Versicherer weiterzuleiten waren. Umsatzsteuer erklärte er zu den Zahlungen der I. AG nicht.

Am 4.1.2012 wurde für den klägerischen Gewerbebetrieb die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer betreffend eine Außenprüfung angeordnet. In seinem Prüfungsbericht v. 13.5.2013 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass sämtliche Zahlungen der I. AG an de...

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