Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass der Handelsvertreter mit seiner Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung tritt, d.  h. dass er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge