Bis Ende 2006 hatte die Anmeldung zum Handelsregister schriftlich zu erfolgen. Seit dem 1.1.2007 dürfen Unterlagen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden[32] (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – EHUG).[33]

Die Notwendigkeit notarieller Beglaubigungen z. B. für die Einsetzung eines Geschäftsführers einer GmbH wurde durch das EHUG also nicht verändert. Allerdings hat die Beglaubigung elektronisch zu erfolgen und ist vom Notar elektronisch an das Registergericht weiterzuleiten.[34]

Durch das MoMiG wurde die Anmeldung zum Handelsregister in Teilbereichen zusätzlich dadurch erleichtert, dass Musterprotokolle für die Gründung einer GmbH dem GmbHG beigefügt wurden. Verzichten die Gründer einer GmbH auf selbst gestaltete Gesellschaftsverträge und nutzen stattdessen diese Musterprotokolle, können sie die ansonsten notwendige zusätzliche Einreichung einer Gesellschafterliste gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG unterlassen.[35]

Zum 1.8.2022 sind dann weitere Änderungen im Recht des Handelsregisters in Kraft getreten, die die Arbeit mit dem Handelsregister erheblich erleichtert haben. Die Änderungen sind durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie erfolgt.[36] Wie es der Gesetzesname vermuten lässt, handelt es sich um ein Gesetz, welches aufgrund einer EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen war.[37] An wesentlichen Änderungen im Bereich des Handelsregisters sind hierbei zu nennen eine Veränderung im Bereich der Handelsregisterpublizität nach § 15 HGB, die Kostenfreiheit bestimmter Handelsregisterabrufe sowie Änderungen im Bereich der Anmeldungen zum Handelsregister.

[32] Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Auflage München 2021, § 12 Rz. 11 f.
[33] Gesetz v. 10.11.2006, BGBl. 2006 I S. 2553.
[34] Meyding/Bödeker, Gesetzentwurf über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG-E) – Willkommen im Online-Zeitalter!, BB 2006 S. 1009, S. 1012.
[35] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl, München 2022, § 8 GmbHG Rz. 7; § 2 Abs. 1a GmbHG hierzu Fastrich, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022 § 2 GmbHG Rz. 49 ff.
[36] BGBl. I 2021, S. 3338.
[37] Siehe Omlor/Blöcher, DiRuG-Neuerungen im Beurkundungs- und Registerrecht, DStR 2021, S. 2352.

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