Zur Sicherung von Steueransprüchen im Bereich von Bauleistungen wurde bereits 2001 ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt[1], welches in den §§ 48 ff. EStG geregelt ist. Grundsätzlich haben nach diesen Bestimmungen unternehmerisch tätige Auftraggeber einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag vorzunehmen. Dies gilt nicht,  wenn vom erbringenden Unternehmer im jeweiligen Einzelfall eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Einzelheiten zur Bauabzugsteuer sind in einem BMF-Schreiben niedergelegt.[2]

Wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, hat der Leistungsempfänger innerhalb eines Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung erfolgt, bis zum 10. des Folgemonats den Steuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu erfolgen.[3]

[1] Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001, BGBI. 2001 I S. 2267.
[3] Ebeling, in Brandis/Heuermann, EStG, § 48a EStG Rz. 25f.

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