Bei einer Organschaft ist umsatzsteuerlich der Organträger der Umsatzsteuerschuldner (auch für die von der Organgesellschaft nach außen getätigten Umsätze). Wird die Organschaft beendet, haftet die ehemalige Organgesellschaft für solche Umsatzsteuern des früheren Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.

Auch die Enkel- bzw. Urenkelgesellschaft innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft haftet für die von der Muttergesellschaft geschuldete Umsatzsteuer (mit), jedoch dem Umfang nach begrenzt auf die durch die Organgesellschaft nachweislich höchstens veranlasste Umsatzsteuer.[1]

[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 22.2.2018, 9 K 280/15 H(U), rechtskräftig, Revision zurückgenommen, BFH, Beschluss v. 3.4.2019, VII R 16/19.

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