Vertreter i. S. d. §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO) haften für die vom Vertretenen geschuldete Umsatzsteuer, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt wurde. Die Haftung umfasst ggf. auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Die Haftung nach § 69 AO betrifft insbesondere die Geschäftsführer von Gesellschaften. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten liegt meist in Insolvenzfällen vor, wenn die Forderungen anderer Gläubiger im Vergleich zu den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bevorzugt bedient und/oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht rechtzeitig erstellt und abgegeben wurden. Die Haftung nach § 69 AO gilt auch für Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker, wenn sie gleichzeitig Vertreter oder Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO sind.

 
Praxis-Beispiel

Haftung eines Insolvenzverwalters einer GmbH

Der Insolvenzverwalter einer in Insolvenz befindlichen GmbH veräußerte durch Option nach § 9 UStG deren Grundstücke steuerpflichtig. Der Bruttokaufpreis wurde an einen absonderungsberechtigten Gläubiger der GmbH ausgekehrt. Der Insolvenzverwalter haftet für die nicht an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer, aber nur insoweit, als das Finanzamt nach der Insolvenz-Rangordnung anteilig die Umsatzsteuer erhalten hätte.[2] Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.[3]

Beim Geschäftsführer einer GmbH erfolgt u. U. eine Inhaftungnahme nach § 69 AO, wenn

  • bei der Veräußerung des "Geschäftsbetriebs" einer GmbH unklar ist, ob es sich umsatzsteuerlich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handelt[4],
  • eine GmbH aus sog. "Scheinunternehmer- bzw. Strohmannrechnungen" zu Unrecht den Vorsteuerabzug vorgenommen hat und der GmbH-Geschäftsführer keine ausreichenden Auskünfte über die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers eingeholt hat.[5]

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