Eine Rückforderung bereits übersandter Rechnungs(teil)dokumente ist im UStG selbst nicht vorgeschrieben.[1] Sie kann aber u. U. zur "Eindeutigkeit der Lage" beitragen. Zurück erhaltene Belege müssen zu den Akten genommen werden, um den Verlauf der Buchungen nachweisen zu können.

Bei der Rückgabe der Belege ist jedoch zu beachten, dass die bisherigen "Falschbuchungen" nicht mehr mit vorliegenden Belegen nachgewiesen werden können; daher sollten vor Rückgabe der Originale zumindest Kopien angefertigt werden.

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