Rechnet der Leistende über eine Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Rechnung ab (Regelfall) und berichtigt er diese im Anschluss (z. B. wegen Mängel) nach unten, erteilt er dem Leistungsempfänger i. d. R. eine Gutschrift. Im Gegensatz zu den vorgenannten Gutschriften wird diese nicht vom Leistungsempfänger, sondern vom Leistenden ausgestellt und gilt umsatzsteuerlich als Entgeltminderung (kaufmännische Gutschrift).[1]

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