In seinem Urteil Lebara[1] hatte der EuGH hinsichtlich der Besteuerung von Telefonkarten entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung erbringt. Soweit das Telefonguthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzbar ist, liegt nach Auffassung des EuGH nur eine Leistung, hier Telekommunikationsdienstleistung, zum Zeitpunkt des Verkaufs der Telefonkarte vor.

Die deutsche Finanzverwaltung hat dieses Urteil umgesetzt.[2] Bei der entgeltlichen Abgabe von Einzweckguthabenkarten (Monofunktionskarten) in der Telekommunikation handelt es sich um die Erbringung einer Telekommunikationsleistung, die bereits mit Abgabe der Telefonkarte als ausgeführt gilt. Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu Eigenhandel (Handeln im eigenen Namen auf eigene Rechnung), Kommission (Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung) und Vermittlung (Handeln im fremden Namen auf fremde Rechnung) zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliegt.

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