Bis 2018 waren für die umsatzsteuerrechtlichen Folgen, die sich aus der Ausgabe von Gutscheinen ergeben, im Wesentlichen 2 mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden. Diese lösten unterschiedliche Rechtsfolgen aus.

2.4.1 Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

 
Praxis-Beispiel

Benzingutschein ohne Angabe eines genauen Verwendungszwecks

Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von Benzingutscheinen i. H. v. 44 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten "Benzingutscheine" monatlich mit dem Unternehmer ab.

In diesem Fall hat der Unternehmer mit der Tankstelle letztendlich nur die Rahmenvereinbarung geschlossen, dass sein Personal die von ihm hingegebenen Gutscheine bei Einkäufen in Zahlung geben kann. Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitnehmer und unter Hingabe einer Essenzuschussmarke des Arbeitgebers vergleichbar.[1]

Der Unternehmer hat aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug, da er nicht Besteller der konkretisierten Leistung ist. Bei Hingabe der Benzingutscheine an das Personal ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Lieferung von Normalbenzin, von Superbenzin, von Dieselkraftstoff oder von anderen Mineralölprodukten).

Zum Teil werden von einzelnen Tankstellen entsprechende Gutscheine sogar gegen Tabakwaren eingetauscht.

Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal entfällt in diesen Fällen.[2]

Letztlich handelt es um eine nicht steuerbare Geldzahlung des Arbeitgebers in Form einer Kostenübernahme.

Fazit: Keine Vorsteuer, aber auch keine Umsatzsteuer auf den Gutschein.

2.4.2 Annahme unentgeltlicher Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG

 
Praxis-Beispiel

Benzingutschein mit Angabe eines genauen Verwendungszwecks

Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von "Benzingutscheinen" i. H. v. 44 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist vom Arbeitgeber in Absprache mit dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (beispielsweise "nur für den Bezug von Superbenzin gültig"). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten "Benzingutscheine" nur für die vorgegebenen Zwecke ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.

Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm grds. der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffs zu.

Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffs an das Personal einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt.[1]

In der Folge scheidet aufgrund der von vornherein feststehenden Verwendung der Leistung für eine unentgeltliche Wertabgabe von vornherein ein Vorsteuerabzug aus.[2]

Fazit: Kein Vorsteuerabzug und keine Umsatzsteuerpflicht.[3]

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