Übersteigt der Gutschein die 44-EUR-Grenze, richtet sich die Besteuerung nach dem "Zufluss des Arbeitslohns".

Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

Wenn der Gutschein bei einem Dritten einzulösen ist, muss die Besteuerung sofort mit Ausgabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer erfolgen; auf die tatsächliche Einlösung beim Dritten kommt es nicht an.[1] Sofern auf den Gutscheinen ein Höchstbetrag angegeben wird, bereitet die Lohnversteuerung keine Probleme, weil die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins maßgebend sind.

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