Bei Abgabe eines Warengutscheins, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer mit der Gutscheinhingabe zu, weil der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt einen nicht entziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erwirbt.[1]

Die Bewertung des Gutscheins ist ebenfalls nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Wie sich die Wertverhältnisse bis zu seiner Einlösung entwickeln, ist für den Lohnsteuerabzug ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Zufluss von Tankgutscheinen bereits mit Hingabe

Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern monatliche Tankgutscheine im Wert von 50 EUR, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung bei der Tankstelle einzulösen sind. Diese rechnet monatlich unter Vorlage der eingereichten Gutscheine direkt mit dem Arbeitgeber ab. Im Lohnkonto der einzelnen Arbeitnehmer werden die eingelösten Gutscheine abgelegt. Aufgrund der Abrechnung der Tankstelle ergibt sich, dass der Arbeitnehmer die Tankgutscheine März und April erst im Mai eingelöst hat.

Ergebnis: Maßgebend für den Lohnzufluss ist die Gutscheinhingabe durch den Arbeitgeber. Der Sachbezug "Kraftstoff" ist zu diesem Zeitpunkt mit dem aufgedruckten Gutscheinwert zu erfassen ist. Die für März und April ausgegebenen Tankgutscheine bleiben deshalb auch beim Arbeitnehmer im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei. Auf die gemeinsame Einlösung bei der Tankstelle kommt es nicht an.

 
Achtung

Kein Sachlohn und Sachbezugsfreigrenze bei zweckgebundenen Geldleistungen

Während ein Sachbezug bei Gutscheinen und Geldkarten weiterhin vorliegt, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, zählen zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen zu den Lohnbezügen in Geld. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist bei dieser Verfahrensweise auch bei arbeitsrechtlicher Zusage von Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen.

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