Diese Befreiung greift, wenn sich die Leistung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht oder auf eingeführte Gegenstände, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden.[1] Das gilt auch, soweit die Güterbeförderung vom Inland über einen sonstigen EU-Mitgliedsstaat in das Drittlandsgebiet erfolgt.

Seit dem 1.1.2022 ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung zumindest zwischen Speditionen im Zuge eines ergangenen EuGH-Urteils durch das BMF erheblich eingeschränkt worden.[2] Waren zuvor noch sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr steuerfrei, so gilt dies nunmehr ausschließlich für die Leistungen, die direkt an den Versender (Lieferer) oder den Empfänger (Abnehmer) der Ware erbracht werden. Damit sind faktisch die Leistungen, die an den Spediteur von Subunternehmern – sog. „Unterfrachtführern“ – erbracht werden, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

 
Hinweis

Begriff: Hauptfrachtführer

Das BMF definiert als Hauptfrachtführer denjenigen Unternehmer, der die Beförderungsleistungen für den liefernden Versender oder Empfänger der Gegenstände ausführt. Unterfrachtführer sind hingegen solche Beförderungsdienstleister, die Leistungen an einen Unternehmer ausführen, der nicht Versender oder Empfänger in diesem Sinne ist. Den belegmäßigen Nachweis über die Befreiungsvoraussetzungen hat der Spediteur nach dem BMF-Schreiben dergestalt zu führen, dass er eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers über die Versender- bzw. Empfängereigenschaft vorlegt.

Sofern einer der beteiligten Frachtführer im Ausland ansässig ist, kommt dieser Einschränkung jedoch grds. keine erhöhte Relevanz zu, da der Leistungsort am Empfängersitz verortet wird und bei einer Auslandsansässigkeit des Leistenden grds. die Steuerschuld auf den Empfänger überwälzt wird.

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