Bei einer drittlandsgrenzüberschreitenden Güterbeförderung sowie einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr führt der inländische Teil der Beförderungsstrecke zu einem nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland ausgeführten und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. In Abhängigkeit von der Beförderungsrichtung unterliegt die inländische Beförderungsstrecke aber einer Steuerbefreiung, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt oder aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt.

Die Steuerbefreiung ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Beförderung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG: Die Beförderungsleistung muss sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren (entspricht einer Durchfuhr durch das Inland) in das Drittlandsgebiet befördert werden. Die Leistung muss aber unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände ausgeführt werden. Leistungen, die ein Unterfrachtführer an einen Hauptfrachtführer ausführt, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.[1]
  • Beförderung aus dem Drittland in das Inland nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG: Die Beförderungsleistung bezieht sich auf Gegenstände der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die Kosten der Beförderungsleistung werden in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer mit erfasst. Diese Voraussetzung ist nach deutschem Recht über § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG erfüllt. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn die Abfertigung zum freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt und die Kosten der Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in der Einfuhrumsatzsteuer mit enthalten sind. Der leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen. Dies kann im Regelfall durch zollamtliche Belege erfolgen.[2]

    Ob in diesem Fall die Steuerbefreiung nicht für Leistungen von Unterfrachtführern gilt (vgl. Beförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet), ist fraglich; die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des EuGH offensichtlich nur für die Beförderungen aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet an, nicht aber für den Transport aus dem Dritttlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung bei Einfuhren

Fuhrunternehmer F aus Deutschland erhält von einem Nichtunternehmer den Auftrag, Gegenstände aus Norwegen nach Berlin zu transportieren. Die Gegenstände werden in Schweden in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt und dort zollrechtlich abgefertigt. Bei der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer wurde die Beförderungsleistung bis Berlin mit berücksichtigt.

Die inländische Beförderungsstrecke ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei.

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG kann sich grds. nicht für eine Beförderungsleistung zwischen 2 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben.

Eine kurze Verbindungsstrecke im Inland (max. 30 km) kann als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen sein und eine kurze Verbindungsstrecke im Ausland (max. 10 km) kann als inländische Beförderungsstrecke anzusehen sein.[4]

[1] EuGH, Urteil v. 29.6.2017, C-288/16 (L.C.), UR 2017 S. 599. Vgl. auch BMF, Schreiben v. 6.2.2020, BStBl 2020 I S. 235, mit einer verlängerten Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen, die vor dem 1.1.2022 ausgeführt wurden, BMF, Schreiben v. 14.10.2020, BStBl 2020 I S. 1043.
[3] BMF, Schreiben v. 27.9.2021, BStBl 2021 I S. 1810, sowie Abschn. 4.3.4 Abs. 3 UStAE. Abschn. 4.3.4 UStAE bezieht sich nur auf die Beförderungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG bei Ausfuhr oder Durchfuhr. Aus dem zugrundeliegenden Urteil des EuGH lässt sich diese einseitige Betrachtung allerdings kaum begründen.

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