Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG | 1372 | 1487 | Aufwendungen für Praxisaufwendungen, Roh-, HIlfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren | |
Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG | 8850 | 4869 | Neutrale Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Grundstücke, die zum Verkauf bestimmt sind, gehören zum Umlaufvermögen und sind daher beim Bilanzierer auf das Konto "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" 3000 (SKR 03) bzw. 5100 (SKR 04) zu buchen. Grundstücke, die am Bilanzstichtag noch nicht verkauft sind, werden bei der Inventur erfasst und dann als Warenbestand ausgewiesen. Veränderungen des Warenbestands (also auch der Grundstücke) gegenüber dem Vorjahr sind auf das Konto "Bestandsveränderungen Waren" 3950 (SKR 03) bzw. 5881 (SKR 04) zu buchen. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wird keine Inventur durchgeführt. Da der Einkaufspreis erst bei der Veräußerung als Betriebsausgabe erfasst wird, ist der Einkaufspreis auf das Konto "Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG" 1372 (SKR 03) bzw. 1487 (SKR 04) zu buchen.
Beim Verkauf wird der Verkaufspreis beim Einnahmen-Überschuss-Ermittler auf das Konto "Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG" 8850 (SKR 03) bzw. 4869 (SKR 04) gebucht. Das Grundstück scheidet mit dem Verkauf aus dem Umlaufvermögen aus und ist somit bei der nächsten Inventur nicht mehr zu erfassen.
Buchungssatz (Einnahmen-Überschussrechnung):
Bank |
an Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG |
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