Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Grundstücke als Umlaufvermögen
  • Behandlung bei einer EÜR
  • Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG 1372 1487   Aufwendungen für Praxisaufwendungen, Roh-, HIlfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren
Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG 8850 4869   Neutrale Erträge

So kontieren Sie richtig!

Grundstücke, die zum Verkauf bestimmt sind, gehören zum Umlaufvermögen und sind daher beim Bilanzierer auf das Konto "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" 3000 (SKR 03) bzw. 5100 (SKR 04) zu buchen. Grundstücke, die am Bilanzstichtag noch nicht verkauft sind, werden bei der Inventur erfasst und dann als Warenbestand ausgewiesen. Veränderungen des Warenbestands (also auch der Grundstücke) gegenüber dem Vorjahr sind auf das Konto "Bestandsveränderungen Waren" 3950 (SKR 03) bzw. 5881 (SKR 04) zu buchen. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wird keine Inventur durchgeführt. Da der Einkaufspreis erst bei der Veräußerung als Betriebsausgabe erfasst wird, ist der Einkaufspreis auf das Konto "Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG" 1372 (SKR 03) bzw. 1487 (SKR 04) zu buchen.

Beim Verkauf wird der Verkaufspreis beim Einnahmen-Überschuss-Ermittler auf das Konto "Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG" 8850 (SKR 03) bzw. 4869 (SKR 04) gebucht. Das Grundstück scheidet mit dem Verkauf aus dem Umlaufvermögen aus und ist somit bei der nächsten Inventur nicht mehr zu erfassen.

 

Buchungssatz (Einnahmen-Überschussrechnung):

Bank

an Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Grundstücke als Umlaufvermögen bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Herr Huber ermittelt seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung. Er betreibt einen gewerblichen Grundstückhandel, weil er innerhalb von 5 Jahren die sogenannte Drei-Objekt-Grenze überschritten hat. Herr Huber hatte in diesem Zeitraum verschiedene bebaute und unbebaute Grundstücke erworben. Ein bebautes Grundstück, das er im Jahr 01 für 320.000 EUR einschließlich der Nebenkosten erworben hat, veräußert er im Jahr 03 für 400.000 EUR.

Buchung des Einkaufs im Jahr 01:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1372/1487 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG 320.000 1200/1800 Bank 320.000

Buchung des Verkaufs im Jahr 03:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 400.000 8850/4869 Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG 400.000

Da das Grundstück mit dem Verkauf aus dem Umlaufvermögen ausscheidet, gehört es nicht mehr in den Warenbestand. D. h., der Bestand (Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) muss entsprechend gemindert und als Aufwand erfasst werden.

Buchung der Bestandsveränderung im Jahr 03:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
8980/4800 Bestandsveränderung – fertige Erzeugnisse 320.000 1372/1487 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG 320.000

3 Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Beim Ausweis von Wirtschaftsgütern ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden. Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer auf Dauer für seine betrieblichen Zwecken nutzt. Die Zweckbestimmung ist entscheidend, sodass Wirtschaftsgüter auch dann zum Betriebsvermögen gehören können, wenn sie nicht bilanziert werden.

Beabsichtigt ein Unternehmer, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu veräußern, bleibt es bis zum Verkauf Anlagevermögen, wenn und solange es wie bisher genutzt wird (z. B. Werkstattgebäude des Unternehmens wird bis zur Veräußerung weiter betrieblich genutzt). Grund und Boden gehört bei unveränderter Nutzung zum Anlagevermögen, auch wenn er für Zwecke der Veräußerung parzelliert wird bzw. wenn ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

Wird die Nutzung jedoch geändert, indem z. B. die Eigentumswohnungen zum Verkauf angeboten werden, erfolgt die Zuordnung zum Umlaufvermögen. Zum Umlaufvermögen gehören nämlich die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft, hergestellt oder umgewidmet worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren.

4 Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich gem. § 11 EStG nach Zu- und Abfluss zu erfassen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Nicht erfasst werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (= durchlaufende Posten). Die Vorschriften über geringwertige Wirtschaftsgüter, die Bildung eines Sammelpostens und über die Abschreibung und Substanzverringerung sind anzuwen...

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