Oftmals wird der ertragsteuerrechtliche Begriff "Betriebsvermögen" mit dem umsatzsteuerrechtlichen Terminus "Unternehmensvermögen" vermischt. Dies hat gerade bei Grundstücken besondere Bedeutung. Abweichend vom Ertragsteuerrecht gibt es im Umsatzsteuerrecht keinen Grundsatz der Unteilbarkeit eines Gegenstands, sodass bei jedem gemischt genutzten Gegenstand, z. B. Grundstück, eine anteilige Zurechnung zum (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögen bzw. zum Privatvermögen zulässig ist[1], sofern eine unternehmerische Nutzung von wenigstens 10 % vorliegt.[2] So kann ein Unternehmer, der ein Grundstück zur gemischten Nutzung erwirbt, grundsätzlich wie folgt entscheiden:[3]

  • Er ordnet das Grundstück insgesamt seinem (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögen zu.
  • Er ordnet es insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zu.
  • Er ordnet das Grundstück entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zu.

Dieses umfassende Zuordnungswahlrecht kann für die Umsatzsteuer unabhängig von den ertragsteuerrechtlichen Vorgaben (Privatvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen) ausgeübt werden.[4] Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die privatgenutzte Wohnung in einem ansonsten unternehmerisch genutzten Gebäude[5] ist durch das Jahressteuergesetz 2010 entfallen.[6] Bestandsschutz gibt es allerdings für solche Grundstücke, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde ("Bauantrag maßgebend").[7] Ertragsteuerrechtlich bleibt die Privatwohnung generell notwendiges Privatvermögen; für Umsatzsteuerzwecke muss die Wohnung ggf. später "entnommen" werden.

[2] § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG,

Heider, in Bunjes, 22. Aufl. 2023, § 15 UStG Rz. 262 ff., kritsch zur Europarechtskonformität dieser Regelung.

[3] Vgl. aber im Einzelnen Abschn. 15.2c Abs. 2 ff. UStAE.
[4] Vgl. Küffner/Zugmaier, DStR 2005 S. 280 (281).
[6] Vgl. § 15 Abs. 1b UStG,

Heider, in Bunjes, 22. Aufl. 2023, § 15 UStG Rz. 262 ff., kritsch zur Europarechtskonformität dieser Regelung,

vgl. auch BMF, Schreiben v. 22.6.2011, IV D 2 – S 7303 –b/10/10001, BStBl 2011 I S. 597.

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