1. Ertragsteuerliche Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, stellen notwendiges Betriebsvermögen dar. Dabei sind eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie in der Buchführung oder den Bilanzen nicht ausgewiesen sind (R 4.2 Abs. 1 Satz 1, 2 EStR).

Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern geeignet und bestimmt sind, können bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR). Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steht der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht entgegen.

Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kommt nur in Betracht, wenn der Gewerbetreibende und Freiberufler - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - eine entsprechende Widmung des Wirtschaftsgutes unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert hat[1], i.d.R. durch Ausweis der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung und Aktivierung des Wirtschaftsguts. Die Widmung setzt einen klar nach außen in Erscheinung tretenden Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus; eine Zuordnung lediglich durch eine Betriebsprüfung genügt im Zweifel nicht.[2]

1.1 Bebaute Grundstücke als "besondere" Wirtschaftsgüter

Gebäude, die teilweise eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, zu eigenen Wohnzwecken und zu fremden Wohnzwecken genutzt werden, stellen für sich selbst jeweils ein besonderes Wirtschaftsgut dar. Das deshalb, weil ein Gebäude normalerweise in verschiedenen Nutzungszusammenhängen stehen kann.

Dabei sollte beachtet werden:

  • Wohnraum, der wegen der Vermietung an eigene Arbeitnehmer als notwendiges Betriebsvermögen betrachtet wird, gehört zum eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil (R 4.2 Abs. 4 Satz 2 EStR).
  • Die Vermietung zu hoheitlichen Zwecken oder für Zwecke eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung (R 4.2 Abs. 4 Satz 3 EStR).
  • Wird ein Gebäude an verschiedene Mieter zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet, stellen die entsprechenden Gebäudeteile ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (R 4.2. Abs. 4 Satz 4 EStR).
  • Zur jeweiligen Nutzung zählt auch der anteilige Grund und Boden (R 4.2. Abs. 7 EStR).
  • Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt, muss keine weitere Aufteilung vorgenommen werden, sofern die Immobilie im Rahmen mehrerer selbstständiger, eigener Betriebe genutzt wird.
  • Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV).
  • Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, sondern z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (R 4.2. Abs. 9 Satz 1 EStR).
  • Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen erfüllt, können weitere Grundstücksteile, die nicht wenigstens gewillkürtes Betriebsvermögen sind, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden.
  • Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Nur ein Raum - und nicht ein Teil davon - ist die kleinste Einheit, die einer gesonderten Zuordnung fähig ist. Die Annahme eines selbständigen Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser durch Bauteile wie Decken, Wände, Fenster und Türen umschlossen und abgeschlossen, also ein Raum ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung einer Garage.[3]

1.2 Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäudeteilen

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes sind auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteiles zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis. Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist. Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche[4] in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln (R 4.2 Abs. 6 EStR).

Hinweis: Herstellungskosten im Unterfall der Erweiterung im Fall von Umbaumaßnahmen in nur einem Teil ei-nes einheitlich zu fremden gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes

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